§ 16 BVwGG

BVwGG - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für jeden Einzelrichter und Senat ist eine Gerichtsabteilung zu eröffnen. Für den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Leiter der Evidenzstelle und den Leiter der Controllingstelle sind mit deren Zustimmung Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Die Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für den Leiter der Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.

(2) In der Geschäftsverteilung ist auf Vorschlag des Präsidenten vorzusehen, dass die Gerichtsabteilungen (Einzelrichter und Senate) auf Grund des sachlichen Zusammenhangs ihrer Geschäfte zu Kammern zusammenzufassen sind. Die Kammervorsitzenden und ihre Stellvertreter werden vom Präsidenten nach Anhörung des Personalsenates für die Dauer von sechs Jahren bestellt und können vom Präsidenten jederzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen abberufen werden. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des betroffenen Mitglieds. Wird eine Kammer aufgelöst, so endet damit auch das Amt des Kammervorsitzenden und des Stellvertreters.

(3) Der Kammervorsitzende hat die Kammer nach Maßgabe der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen zu leiten und unter der Verantwortung des Präsidenten bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung innerhalb der Kammer Bedacht zu nehmen. Der Kammervorsitzende hat den Präsidenten in den Angelegenheiten des § 18 Abs. 3 zu unterstützen. Der Kammervorsitzende hat dem Präsidenten und dem Leiter der Evidenzstelle über Erkenntnisse oder Beschlüsse, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, zu berichten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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