§ 11 BVwGG

BVwGG - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen.

(2) Im Übrigen sind auf die Zusammensetzung, die Wahl und die Geschäftsführung des Geschäftsverteilungsausschusses die Bestimmungen des RStDG über die Personalsenate sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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