§ 13 BVwGG

BVwGG - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Nichtrichterlichen Bediensteten, die

1.

zum selbstständigen Parteienverkehr geeignet,

2.

mit der Erledigung von Angelegenheiten der Geschäftsstelle völlig vertraut sind,

3.

eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und

4.

vorbereitende Erledigungen in diesen Angelegenheiten zuverlässig besorgen können,

kann bei Bedarf die Besorgung von Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit übertragen werden.

(2) Der Bundeskanzler hat einem nichtrichterlichen Bediensteten, der die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, hierüber eine Urkunde auszustellen. In der Urkunde sind die zu übertragenden Geschäfte zu bezeichnen.

(3) Der Bundeskanzler hat dem betreffenden nichtrichterlichen Bediensteten die Befugnis zur Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte abzuerkennen, wenn dieser die persönlichen Voraussetzungen für die Übertragung auf Dauer nicht mehr erfüllt. In diesem Fall ist dem Bundeskanzler die Urkunde binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheides im Dienstweg zurückzustellen.

(4) Der Präsident hat nach Bedarf zu bestimmen, in welcher Gerichtsabteilung, in welchem zeitlichen Umfang und in welchen Angelegenheiten ein Bediensteter als Rechtspfleger zu verwenden ist. Die Aufteilung der Geschäfte innerhalb der Gerichtsabteilung erfolgt durch das Mitglied.

(5) Der Rechtspfleger ist an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds gebunden; § 8 sowie §§ 9 Abs. 2 und 10 des Rechtspflegergesetzes – RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, gelten sinngemäß. Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied kann sich die Erledigung solcher Geschäfte unbeschränkt vorbehalten oder an sich ziehen; ist der Rechtspfleger befangen, hat es dies zu tun.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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