§ 12 BVwGG Fachkundige Laienrichter

BVwGG - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Amt als fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.

(2) Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.

(3) Die fachkundigen Laienrichter sind vom Bundeskanzler jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie sind vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten zu beeiden. Die fachkundigen Laienrichter können auch von den Leitern der Außenstellen oder den Kammervorsitzenden beeidet werden, sofern ihnen diese Aufgabe vom Präsidenten übertragen wurde. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Für jeden fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen mindestens ein Ersatzrichter zu bestellen. Der Ersatzrichter hat den fachkundigen Laienrichter im Fall von dessen Verhinderung zu vertreten.

(5) Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichter endet

1.

mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichters, und wenn aber der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens,

2.

durch Tod,

3.

durch Verzicht oder

4.

durch Amtsenthebung.

(6) Der Verzicht ist dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam.

(7) Der Personalsenat hat einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn dieser

1.

eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,

2.

auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,

3.

unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder

4.

ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.

(8) Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(9) Den fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt der Bundeskanzler durch Verordnung fest.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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