Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Personalsenat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen.
(2)Absatz 2Im Übrigen sind auf die Zusammensetzung, die Wahl und die Geschäftsführung des Personalsenates die Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, über die Personalsenate sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen sind auf die Zusammensetzung, die Wahl und die Geschäftsführung des Personalsenates die Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, über die Personalsenate sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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