§ 5 BVwGG

BVwGG - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Präsident hat die Leiter der Außenstellen nach Anhörung des Personalsenates aus dem Kreis der in der jeweiligen Außenstelle (§ 1 Abs. 2) tätigen Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des betroffenen Mitglieds. Der Leiter einer Außenstelle kann vom Präsidenten jederzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen abberufen werden.

(2) Der Leiter der Außenstelle nimmt für den Bereich der Außenstelle die dem Präsidenten nach § 3 Abs. 1 zukommenden Aufgaben unter der Verantwortung des Präsidenten wahr. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit des Leiters der Außenstelle als Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegt er in Ausübung der Aufgaben als Leiter der Außenstelle den Weisungen des Präsidenten.

(3) Der Leiter der Außenstelle wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe seiner Verfügungen durch einen Stellvertreter und erforderlichenfalls auch von anderen in der Außenstelle tätigen Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes unterstützt und vertreten. Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung des Stellvertreters des Leiters gilt Abs. 1. Eine Einbeziehung bedarf – außer im Fall des Stellvertreters – der Zustimmung des betroffenen Mitglieds und kann vom Leiter der Außenstelle jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben sind die damit betrauten Mitglieder an die Weisungen des Leiters der Außenstelle gebunden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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