Die §§ 84, 85 und 85b GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behauptete Verletzungen solcher Rechte (Art. 130 Abs. 2a B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet. Die Paragraphen 84,, 85 und 85b GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behauptete Verletzungen solcher Rechte (Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet.
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