Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Beschreibung der Leistung kann wahlweise konstruktiv oder funktional erfolgen.
(2)Absatz 2Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung werden die Leistungen nach zu erbringenden Teilleistungen aufgegliedert.
(3)Absatz 3Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung werden die Leistungen als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen beschrieben.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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