Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Auftraggeber hat das zulässige oder die zulässigen Ver- und Entschlüsselungsverfahren, die auf Angebote anzuwenden sind, spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.
(2)Absatz 2Die Ver- und Entschlüsselungsverfahren haben dem Standard einer starken Verschlüsselung nach dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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