Die Baubehörde hat zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 der Landesregierung jedenfalls Informationen zu übermitteln betreffend die Ergebnisse der von den Verfügungsberechtigen der betroffenen prioritären Örtlichkeiten nach § 44a durchgeführten Überwachungen sowie Kurzinformationen zu den nach §§ 20 Abs. 4 und 44a Abs. 5 getroffenen Maßnahmen, einschließlich Informationen über die Art der Maßnahmen und die erzielten Fortschritte in Bezug auf den Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in bestehenden Hausinstallationen.Die Baubehörde hat zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 18, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2020/2184 der Landesregierung jedenfalls Informationen zu übermitteln betreffend die Ergebnisse der von den Verfügungsberechtigen der betroffenen prioritären Örtlichkeiten nach Paragraph 44 a, durchgeführten Überwachungen sowie Kurzinformationen zu den nach Paragraphen 20, Absatz 4 und 44a Absatz 5, getroffenen Maßnahmen, einschließlich Informationen über die Art der Maßnahmen und die erzielten Fortschritte in Bezug auf den Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in bestehenden Hausinstallationen.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2024
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