§ 50 BTV

BTV - Bautechnikverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsIn den vor dem 1. Jänner 2013 eingeleiteten Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren sind die bis dahin geltenden Bestimmungen der Bautechnikverordnung weiter anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Für Planabweichungen zu Bauvorhaben nach Abs. 1, die für sich genommen frei sind und allfälligen Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung nicht widersprechen, gelten die vor dem 1. Jänner 2013 geltenden Bestimmungen der Bautechnikverordnung.Für Planabweichungen zu Bauvorhaben nach Absatz eins,, die für sich genommen frei sind und allfälligen Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung nicht widersprechen, gelten die vor dem 1. Jänner 2013 geltenden Bestimmungen der Bautechnikverordnung.
  3. (3)Absatz 3In den vor Inkrafttreten der Verordnung über eine Änderung der Bautechnikverordnung, LGBl.Nr. 29/2015, eingeleiteten Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren sind die bis dahin geltenden Bestimmungen der Bautechnikverordnung weiter anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4In den vor Inkrafttreten der Verordnung über eine Änderung der Bautechnikverordnung, LGBl.Nr. 93/2016, eingeleiteten Baubewilligungs- und Bauanzeigeverfahren sind die bis dahin geltenden Bestimmungen der Bautechnikverordnung weiter anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Anforderungen nach § 26a in der Fassung LGBl.Nr. 93/2016 gelten für Bauvorhaben, für die das Baubewilligungs- oder Anzeigeverfahren nach dem 31. Dezember 2016 eingeleitet wird oder, im Falle von freien Bauvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden.Die Anforderungen nach Paragraph 26 a, in der Fassung LGBl.Nr. 93/2016 gelten für Bauvorhaben, für die das Baubewilligungs- oder Anzeigeverfahren nach dem 31. Dezember 2016 eingeleitet wird oder, im Falle von freien Bauvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden.
  6. (6)Absatz 6In den vor Inkrafttreten der Verordnung über eine Änderung der Bautechnikverordnung, LGBl.Nr. 59/2020, eingeleiteten Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren sind die bis dahin geltenden Bestimmungen der Bautechnikverordnung weiter anzuwenden; dies gilt auch im Falle von freien Bauvorhaben, mit denen bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 59/2020 mit der Ausführung begonnen wurde.
  7. (7)Absatz 7In den vor Inkrafttreten der Verordnung über eine Änderung der Bautechnikverordnung, LGBl.Nr. 67/2021, eingeleiteten Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren sind die bis dahin geltenden Bestimmungen der Bautechnikverordnung weiter anzuwenden; dies gilt auch im Falle von freien Bauvorhaben, mit denen bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 67/2021 mit der Ausführung begonnen wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 29/2015, 93/2016, 59/2020, 67/2021, 17/2024

In Kraft seit 16.02.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 BTV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 BTV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 BTV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 BTV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 BTV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BTV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 49a BTV
§ 51 BTV