(2) Bei Gebäuden, in denen mehr als 250 m² der konditionierten Brutto-Grundfläche für Behörden und Ämter genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen, sind die beiden ersten Seiten eines höchstens zehn Jahren alten Energieausweises nach § 4 Abs. 2 lit. a und b und § 4 Abs. 3 lit. a und b der Baueingabeverordnung an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle (z.B. im Bereich des Haupteinganges) anzubringen.
(3) Der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte eines Gebäudes nach Abs. 2 soll innerhalb von zehn Jahren ab Ausstellung des Energieausweises soweit möglich den im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen nachkommen.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 93/2016, 67/2021
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