§ 44b BTV

BTV - Bautechnikverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsPersonen, die eine Überwachung nach § 44a durchführen, müssen qualifiziert und unabhängig sein.Personen, die eine Überwachung nach Paragraph 44 a, durchführen, müssen qualifiziert und unabhängig sein.
  2. (2)Absatz 2Als qualifiziert im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften zur Untersuchung und Begutachtung von Wasser für den menschlichen Gebrauch befugt sind.Als qualifiziert im Sinne des Absatz eins, gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften zur Untersuchung und Begutachtung von Wasser für den menschlichen Gebrauch befugt sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2024

In Kraft seit 16.02.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44b BTV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44b BTV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44b BTV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44b BTV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44b BTV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BTV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 44a BTV
§ 44c BTV