Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsPersonen, die eine Überwachung nach § 44a durchführen, müssen qualifiziert und unabhängig sein.Personen, die eine Überwachung nach Paragraph 44 a, durchführen, müssen qualifiziert und unabhängig sein.
(2)Absatz 2Als qualifiziert im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften zur Untersuchung und Begutachtung von Wasser für den menschlichen Gebrauch befugt sind.Als qualifiziert im Sinne des Absatz eins, gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften zur Untersuchung und Begutachtung von Wasser für den menschlichen Gebrauch befugt sind.
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