§ 44a BTV

BTV - Bautechnikverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024
  1. (1)Absatz einsErgibt die allgemeine Risikoanalyse nach § 23a Bauproduktegesetz ein im Zusammenhang mit Legionella oder Blei stehendes spezifisches Risiko für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit, so hat der Verfügungsberechtigte der davon betroffenen prioritären Örtlichkeit die in Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameter durch Fachpersonal (§ 44b) überwachen zu lassen.Ergibt die allgemeine Risikoanalyse nach Paragraph 23 a, Bauproduktegesetz ein im Zusammenhang mit Legionella oder Blei stehendes spezifisches Risiko für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit, so hat der Verfügungsberechtigte der davon betroffenen prioritären Örtlichkeit die in Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameter durch Fachpersonal (Paragraph 44 b,) überwachen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Der Überwachung nach Abs. 1 ist ein Programm zu Grunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Das Überwachungsprogramm ist regelmäßig zu überprüfen und mindestens alle sechs Jahre zu aktualisieren oder zu bestätigen. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die in Abs. 1 genannten Parameter im Laufe des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die entsprechenden Anforderungen von Anhang II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen. Der Überwachung nach Absatz eins, ist ein Programm zu Grunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Das Überwachungsprogramm ist regelmäßig zu überprüfen und mindestens alle sechs Jahre zu aktualisieren oder zu bestätigen. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die in Absatz eins, genannten Parameter im Laufe des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die entsprechenden Anforderungen von Anhang römisch II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Artikel 13, Absatz 4, in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang römisch III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Nach jeder Überwachung nach Abs. 1 ist ein Überwachungsbericht zu erstellen, der die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung enthält. Der Überwachungsbericht ist dem Verfügungsberechtigten der betroffenen prioritären Örtlichkeit auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Überwachungsberichtes ist von der Person, die den Überwachungsbericht erstellt hat, der örtlich und sachlich zuständigen Baubehörde zu übermitteln.Nach jeder Überwachung nach Absatz eins, ist ein Überwachungsbericht zu erstellen, der die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung enthält. Der Überwachungsbericht ist dem Verfügungsberechtigten der betroffenen prioritären Örtlichkeit auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Überwachungsberichtes ist von der Person, die den Überwachungsbericht erstellt hat, der örtlich und sachlich zuständigen Baubehörde zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Der Verfügungsberechtigte der betroffenen prioritären Örtlichkeit hat den Überwachungsbericht mindestens vier Jahre aufzubewahren.
  5. (5)Absatz 5Ergibt die Überwachung nach Abs. 1 eine Überschreitung der in Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameterwerte, hat der Verfügungsberechtigte der betroffenen prioritären Örtlichkeit innerhalb angemessener Frist geeignete Maßnahmen im Sinne des § 20 Abs. 4 zu treffen, um das Risiko der Nichteinhaltung der genannten Parameterwerte zu beseitigen oder zu verringern. Er hat binnen eines Monats ab Vorliegen des Überwachungsberichtes der örtlich und sachlich zuständigen Baubehörde schriftlich mitzuteilen, welche Maßnahmen im Sinne des § 20 Abs. 4 bereits ergriffen worden sind oder ergriffen werden sollen.Ergibt die Überwachung nach Absatz eins, eine Überschreitung der in Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameterwerte, hat der Verfügungsberechtigte der betroffenen prioritären Örtlichkeit innerhalb angemessener Frist geeignete Maßnahmen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4, zu treffen, um das Risiko der Nichteinhaltung der genannten Parameterwerte zu beseitigen oder zu verringern. Er hat binnen eines Monats ab Vorliegen des Überwachungsberichtes der örtlich und sachlich zuständigen Baubehörde schriftlich mitzuteilen, welche Maßnahmen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4, bereits ergriffen worden sind oder ergriffen werden sollen.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2024

In Kraft seit 16.02.2024 bis 31.12.9999
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