Prioritäre Örtlichkeiten sind Bauwerke, bei denen es sich nicht um einen Haushalt, sondern insbesondere um öffentlich genutzte Bauwerke, wie Kranken- und Kuranstalten, Pflege- und Altenwohnheime, Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Schulen oder Strafvollzugsanstalten handelt, sowie Bauwerke, in denen mindestens 240 Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/2024
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