(1) Beim Neubau eines Wohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen ist jeder Stellplatz mit einer geeigneten Leitungsinfrastruktur für die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge auszustatten, sofern sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen.
(2) Bei einem Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen, das einer größeren Renovierung unterzogen wird, ist jeder Stellplatz mit einer geeigneten Leitungsinfrastruktur für die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge auszustatten, sofern
a) | die Stellplätze sich innerhalb des Gebäudes befinden und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes mit umfassen; oder | |||||||||
b) | die Stellplätze an das Gebäude angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur der Stellplätze mit umfassen. |
Dies gilt nicht, wenn die Kosten für die Errichtung der Leitungsinstallationen 7 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Wohngebäudes übersteigen.
(3) Beim Neubau eines Nicht-Wohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen ist mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 22 kW zu errichten sowie mindestens jeder fünfte Stellplatz mit einer geeigneten Leitungsinfrastruktur für die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge auszustatten.
(4) Bei einem Nicht-Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen, das einer größeren Renovierung unterzogen wird, ist mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 22 kW zu errichten sowie mindestens jeder fünfte Stellplatz mit einer geeigneten Leitungsinfrastruktur für die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge auszustatten, sofern
a) | die Stellplätze sich innerhalb des Gebäudes befinden und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes mit umfassen; oder | |||||||||
b) | die Stellplätze an das Gebäude angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur der Stellplätze mit umfassen. |
Dies gilt nicht, wenn die Kosten für die Errichtung der Lade- und Leitungsinstallationen 7 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Nicht-Wohngebäudes übersteigen.
(5) Bei einem Gebäude, das sowohl als Wohn- als auch als Nicht-Wohngebäude dient, gelten für den Teil des Wohngebäudes die Abs. 1 und 2 und für den Teil des Nicht-Wohngebäudes die Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(6) Bei rechtmäßig bestehenden Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ist bis zum 1. Jänner 2025 mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 22 kW zu errichten. Ausgenommen davon sind Gebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Definition in Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission befinden und von ihnen genutzt werden.
(7) Beim Neubau eines Wohngebäudes mit drei oder mehr Wohnungen sind die Fahrradabstellflächen mit einer geeigneten Leitungsinstallation für Elektrofahrräder auszustatten, sofern
a) | sich die Fahrradabstellflächen innerhalb des Gebäudes befinden; oder | |||||||||
b) | die Fahrradabstellflächen an das Gebäude angrenzen, überdacht sind und allseits durch Wände oder durch sonstige Bauteile (z.B. Gitter) umschlossen werden. |
(8) Bei einem Wohngebäude mit drei oder mehr Wohnungen, das einer größeren Renovierung unterzogen wird, sind die Fahrradabstellflächen mit einer geeigneten Leitungsinstallation für Elektrofahrräder auszustatten, sofern die Renovierungsmaßnahmen die Fahrradabstellflächen des Gebäudes mit umfassen und
a) | sich die Fahrradabstellflächen innerhalb des Gebäudes befinden; oder | |||||||||
b) | die Fahrradabstellflächen an das Gebäude angrenzen, überdacht sind und allseits durch Wände oder durch sonstige Bauteile (z.B. Gitter) umschlossen werden. |
(9) Bei einem Gebäude, das sowohl als Wohn- als auch als Nicht-Wohngebäude dient, gelten für den Teil des Wohngebäudes die Abs. 7 und 8 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2020, 67/2021
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