§ 40a BTV

BTV - Bautechnikverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

a)

Art und Verwendungszweck des Bauwerks,

b)

Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,

c)

die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.

(3) Bei einer größeren Renovierung gelten die Abs. 1 und 2 nicht nur für die Bauteile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Bauwerk.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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