(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
a) | Art und Verwendungszweck des Bauwerks, | |||||||||
b) | Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden, | |||||||||
c) | die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung. |
(3) Bei einer größeren Renovierung gelten die Abs. 1 und 2 nicht nur für die Bauteile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Bauwerk.
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021
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