Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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