Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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