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(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
a) | Art und Verwendungszweck des Bauwerks, | |||||||||
b) | Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden, | |||||||||
c) | die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung. |
(3) Bei einer größeren Renovierung gelten die Abs. 1 und 2 nicht nur für die Bauteile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Bauwerk.
(4) Für Gebäude und Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, gelten die Anforderungen nach Abs. 1 bis 3 nicht, soweit die Einhaltung dieser Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.
(5) Für folgende Gebäude und Gebäudeteile gelten die Anforderungen der Abs. 1 bis 3 nicht:
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*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
a) | Art und Verwendungszweck des Bauwerks, | |||||||||
b) | Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden, | |||||||||
c) | die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung. |
(3) Bei einer größeren Renovierung gelten die Abs. 1 und 2 nicht nur für die Bauteile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Bauwerk.
(4) Für Gebäude und Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, gelten die Anforderungen nach Abs. 1 bis 3 nicht, soweit die Einhaltung dieser Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.
(5) Für folgende Gebäude und Gebäudeteile gelten die Anforderungen der Abs. 1 bis 3 nicht:
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*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021