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(1) DerDie Bundestheater-Holding GmbH hat die Funktion einer strategischen Management-Holding für die Tochtergesellschaften. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. | die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochtergesellschaften; in diesem Zusammenhang obliegt ihr die | |||||||||
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d) | Rückzahlung von Nachschüssen; | |||||||||
e) | Entscheidung über die | |||||||||
f) |
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g) |
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i) | Abschluss von Leistungs- und Zielvereinbarungen für den Bundestheaterkonzern für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit dem Bundeskanzler; | |||||||||
j) | Genehmigung der Unternehmenskonzepte gemäß § 6 Abs. 1; | |||||||||
k) | Genehmigung der Ein- und Mehrjahresplanungen der Tochtergesellschaften (Unternehmensbudgets und Personalpläne) bis 30. Juni jeden Jahres mit Geltung für das folgende Geschäftsjahr; | |||||||||
l) | Regelungen zur Prüfung und Überwachung der Tochtergesellschaften. | |||||||||
2. |
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3. |
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4. |
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5. | Festlegung der Leistungen, die aus konzernstrategischen oder wirtschaftlichen Gründen von der Theaterservice GmbH für den Konzern zu erbringen sind; | |||||||||
6. | Instandhaltungs- und Herstellungsmaßnahmen an den im Fruchtgenuss der Gesellschaften gemäß § 3 stehenden Liegenschaften und Gebäuden; | |||||||||
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(2) Aufgabe der Bühnengesellschaften ist es, die Bühnen entsprechend dem kulturpolitischen Auftrag gemäß § 2 zu führen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, obliegen der jeweiligen Bühnengesellschaft insbesondere folgende Aufgaben:
1. | die eigenständige Erstellung und Vermarktung des künstlerischen Angebotes; | |||||||||
2. | die freie Entscheidung in allen künstlerischen Fragen; | |||||||||
3. | die Wahrnehmung von Marketingaufgaben und Öffentlichkeitsarbeit; | |||||||||
4. | die Instandhaltung der bühnentechnischen Einrichtungen und Sonderanlagen; | |||||||||
5. | die Entscheidung über den Kartenverkauf. |
(3) Der Theaterservice GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. | die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden und Wahrnehmung der Agenden der Gebäudeverwaltung | |||||||||
2. | die Beistellung von Bühnenbildern, Kostümen und sonstigen Theaterrequisiten; | |||||||||
3. | die Erbringung von Leistungen des | |||||||||
4. | die Erbringung von EDV-Dienstleistungen | |||||||||
5. | die Durchführung von Lager- und Transportleistungen sowie die Führung des Betriebes des Fundus und die Abwicklung von Entlehnungen aus dem Fundus; | |||||||||
6. | die | |||||||||
Die Bundestheater-Holding GmbH kann die Erbringung weiterer Infrastrukturleistungen durch die Theaterservice GmbH festlegen. |
(4) In den jeweiligen Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist der Unternehmensgegenstand entsprechend den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen. Die Gesellschaftsverträge dürfen keine Veränderung der gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Verteilung der Aufgaben vorsehen.
(1) DerDie Bundestheater-Holding GmbH hat die Funktion einer strategischen Management-Holding für die Tochtergesellschaften. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. | die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochtergesellschaften; in diesem Zusammenhang obliegt ihr die | |||||||||
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d) | Rückzahlung von Nachschüssen; | |||||||||
e) | Entscheidung über die | |||||||||
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i) | Abschluss von Leistungs- und Zielvereinbarungen für den Bundestheaterkonzern für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit dem Bundeskanzler; | |||||||||
j) | Genehmigung der Unternehmenskonzepte gemäß § 6 Abs. 1; | |||||||||
k) | Genehmigung der Ein- und Mehrjahresplanungen der Tochtergesellschaften (Unternehmensbudgets und Personalpläne) bis 30. Juni jeden Jahres mit Geltung für das folgende Geschäftsjahr; | |||||||||
l) | Regelungen zur Prüfung und Überwachung der Tochtergesellschaften. | |||||||||
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5. | Festlegung der Leistungen, die aus konzernstrategischen oder wirtschaftlichen Gründen von der Theaterservice GmbH für den Konzern zu erbringen sind; | |||||||||
6. | Instandhaltungs- und Herstellungsmaßnahmen an den im Fruchtgenuss der Gesellschaften gemäß § 3 stehenden Liegenschaften und Gebäuden; | |||||||||
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(2) Aufgabe der Bühnengesellschaften ist es, die Bühnen entsprechend dem kulturpolitischen Auftrag gemäß § 2 zu führen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, obliegen der jeweiligen Bühnengesellschaft insbesondere folgende Aufgaben:
1. | die eigenständige Erstellung und Vermarktung des künstlerischen Angebotes; | |||||||||
2. | die freie Entscheidung in allen künstlerischen Fragen; | |||||||||
3. | die Wahrnehmung von Marketingaufgaben und Öffentlichkeitsarbeit; | |||||||||
4. | die Instandhaltung der bühnentechnischen Einrichtungen und Sonderanlagen; | |||||||||
5. | die Entscheidung über den Kartenverkauf. |
(3) Der Theaterservice GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. | die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden und Wahrnehmung der Agenden der Gebäudeverwaltung | |||||||||
2. | die Beistellung von Bühnenbildern, Kostümen und sonstigen Theaterrequisiten; | |||||||||
3. | die Erbringung von Leistungen des | |||||||||
4. | die Erbringung von EDV-Dienstleistungen | |||||||||
5. | die Durchführung von Lager- und Transportleistungen sowie die Führung des Betriebes des Fundus und die Abwicklung von Entlehnungen aus dem Fundus; | |||||||||
6. | die | |||||||||
Die Bundestheater-Holding GmbH kann die Erbringung weiterer Infrastrukturleistungen durch die Theaterservice GmbH festlegen. |
(4) In den jeweiligen Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist der Unternehmensgegenstand entsprechend den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen. Die Gesellschaftsverträge dürfen keine Veränderung der gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Verteilung der Aufgaben vorsehen.