Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2011 die §§ 4a Abs. 1 Z 1, 23a, 24 Abs. 2, 27a Abs. 1, 46 Abs. 1, 69 Abs. 1, 3, 3a und 4, 96a Abs. 7, 100 Abs. 3, 103 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 107 Abs. 1 und 9, 120 Abs. 1, 122 samt Überschrift, 123 Abs. 1 Z 1 bis 4, 124 Abs. 1a bis 2, 140 Abs. 1 und 7, 150 Abs. 1 und 3, 150a Abs. 1, 152 Abs. 1 Z 1a und Abs. 4, 155, 156 Abs. 1, 158 Abs. 1, 161 Abs. 5 und 295 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer eins,, 23a, 24 Absatz 2,, 27a Absatz eins,, 46 Absatz eins,, 69 Absatz eins,, 3, 3a und 4, 96a Absatz 7,, 100 Absatz 3,, 103 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, 107 Absatz eins und 9, 120 Absatz eins,, 122 samt Überschrift, 123 Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 124 Absatz eins a bis 2, 140 Absatz eins und 7, 150 Absatz eins und 3, 150a Absatz eins,, 152 Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz 4,, 155, 156 Absatz eins,, 158 Absatz eins,, 161 Absatz 5 und 295 Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
2.Ziffer 2mit 1. Februar 2011 § 287 Abs. 12 in der Fassung des Art. 117 Teil 1 Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;mit 1. Februar 2011 Paragraph 287, Absatz 12, in der Fassung des Artikel 117, Teil 1 Ziffer 35, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
3.Ziffer 3mit 1. Jänner 2012 § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.mit 1. Jänner 2012 Paragraph 130, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.
(2)Absatz 2Es treten außer Kraft:
1.Ziffer einsmit Ablauf des 31. Dezember 2010 § 150 Abs. 2;mit Ablauf des 31. Dezember 2010 Paragraph 150, Absatz 2 ;,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
(3)Absatz 3§ 24e Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.Paragraph 24 e, Ziffer 2, ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.
(4)Absatz 4§ 26 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 397 (403) folgende Prozentsätze treten:Paragraph 26, Absatz 2, ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 397 (403) folgende Prozentsätze treten:
1.Ziffer einsim Jahr 2011 der Prozentsatz von 374,
2.Ziffer 2im Jahr 2012 der Prozentsatz von 370,
3.Ziffer 3im Jahr 2013 der Prozentsatz von 365 und
4.Ziffer 4im Jahr 2014 der Prozentsatz von 360.
(5)Absatz 5Die §§ 27a Abs. 1 und 107 Abs. 9 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gestellt wird.Die Paragraphen 27 a, Absatz eins und 107 Absatz 9, in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, gestellt wird.
(6)Absatz 6Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlichAbweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich
1.Ziffer einsnicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;
2.Ziffer 2mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2% auf 0,0% linear absinkt.
(6a)Absatz 6 aAbweichend von § 140 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches EinkommenAbweichend von Paragraph 140, Absatz 7, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen
1.Ziffer einsim Jahr 2011 ein Betrag von 19 %,
2.Ziffer 2im Jahr 2012 ein Betrag von 18 %,
3.Ziffer 3im Jahr 2013 ein Betrag von 16 %
des jeweiligen Richtsatzes.
(7)Absatz 7Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 287 Abs. 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 287, Absatz 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(8)Absatz 8Beiträge, die nach § 287 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und § 107 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4 ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.Beiträge, die nach Paragraph 287, Absatz 12, erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.
In Kraft seit 25.04.2012 bis 31.12.9999
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