Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 136 Abs. 2 bis 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft und ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 eingetreten sind.
In Kraft seit 15.07.2004 bis 31.12.9999
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