§ 300 BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2006 die §§ 23 Abs. 6, 23b samt Überschrift, 33b Abs. 1 bis 4, 33c Abs. 1 und 4, 34 Abs. 3a, 39a samt Überschrift, 56 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 2, 107 Abs. 7, 109 Abs. 2 lit. b, 118b Abs. 1, 124 Abs. 2a, 141 Abs. 1 und 287 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 23, Absatz 6,, 23b samt Überschrift, 33b Absatz eins bis 4, 33c Absatz eins und 4, 34 Absatz 3 a,, 39a samt Überschrift, 56 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins und 2, 107 Absatz 7,, 109 Absatz 2, Litera b,, 118b Absatz eins,, 124 Absatz 2 a,, 141 Absatz eins und 287 Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 132/2005;
    2. 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 23a, 27a, 28 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3, 108, 109 Abs. 2 lit. a, 118b Abs. 2, 164 Abs. 1a, 167 Abs. 2 sowie 295 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005.rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 23 a,, 27a, 28 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer 3,, 108, 109 Absatz 2, Litera a,, 118b Absatz 2,, 164 Absatz eins a,, 167 Absatz 2, sowie 295 Absatz 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 106 Abs. 3 und 123 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.Die Paragraphen 106, Absatz 3 und 123 Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 23 Abs. 6 und 23b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind erstmals für das Beitragsjahr 2005 anzuwenden.Die Paragraphen 23, Absatz 6 und 23b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind erstmals für das Beitragsjahr 2005 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 34 Abs. 3a, 39a, 106 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 haben. Beiträge, die nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Bestimmungen unwirksam (§ 106 Abs. 1 Z 1) entrichtet wurden, gelten ab 1. Jänner 2006 als wirksam entrichtet.Die Paragraphen 34, Absatz 3 a,, 39a, 106 Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner 2006 haben. Beiträge, die nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Bestimmungen unwirksam (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins,) entrichtet wurden, gelten ab 1. Jänner 2006 als wirksam entrichtet.
  5. (5)Absatz 5Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 27a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 107 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 27 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach Paragraph 107, Absatz 9, unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Die Richtsätze nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.Die Richtsätze nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b und Litera c, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind abweichend von Paragraph 141, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 47, für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.
  7. (7)Absatz 7Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der Bauern verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007. Abweichend von § 190 währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 2008 zu bildenden Verwaltungskörper drei Jahre.Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der Bauern verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007. Abweichend von Paragraph 190, währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 2008 zu bildenden Verwaltungskörper drei Jahre.
In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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