Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz eins§ 301 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2006 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Paragraph 301, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2006, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 148f Abs. 1 und 3 sowie 149d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2006 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. März 2005 eingetreten sind.Die Paragraphen 148 f, Absatz eins und 3 sowie 149d Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2006, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. März 2005 eingetreten sind.
In Kraft seit 10.05.2006 bis 31.12.9999
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