Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. Oktober 2000 die §§ 45 samt Überschrift, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3a, 57 Abs. 1, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4b, 86 Abs. 3 und 5, 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1, 130 Abs. 4 und 5, 134 Abs. 1, 134a Abs. 1, 136 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 6, 6a und 7a, 141 Abs. 2 und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;mit 1. Oktober 2000 die Paragraphen 45, samt Überschrift, 56 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 3 a,, 57 Absatz eins,, 80 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 4 b,, 86 Absatz 3 und 5, 122 Absatz eins,, 122a Absatz eins,, 122b Absatz eins,, 130 Absatz 4 und 5, 134 Absatz eins,, 134a Absatz eins,, 136 Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2,, 6, 6a und 7a, 141 Absatz 2 und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2000;
2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2001 die §§ 2 Abs. 1 Z 3 und Z 4, 6 Z 1, 7 Z 1, 16, 23 Abs. 1, Abs. 6 Z 3 und 4, Abs. 9 lit. b und c sowie Abs. 10 lit. a, b, d und e, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 2, 29a samt Überschrift, 33 Abs. 1, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3b, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4a und Abs. 5, 85a samt Überschrift, 130 Abs. 3, 140 Abs. 7, 183 samt Überschrift, 184 Z 4, 185 Abs. 5 Z 2, 188 Abs. 2, 191 Abs. 1 und 2, 192 Abs. 4, 195 Abs. 1, 196 samt Überschrift, 200 Abs. 1, 201 Abs. 6, 202 Abs. 4 Z 2 und 218 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, 6 Ziffer eins,, 7 Ziffer eins,, 16, 23 Absatz eins,, Absatz 6, Ziffer 3 und 4, Absatz 9, Litera b und c sowie Absatz 10, Litera a,, b, d und e, 24 Absatz 2,, 26 Absatz eins und 2, 29a samt Überschrift, 33 Absatz eins,, 56 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 3 b,, 80 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 4 a und Absatz 5,, 85a samt Überschrift, 130 Absatz 3,, 140 Absatz 7,, 183 samt Überschrift, 184 Ziffer 4,, 185 Absatz 5, Ziffer 2,, 188 Absatz 2,, 191 Absatz eins und 2, 192 Absatz 4,, 195 Absatz eins,, 196 samt Überschrift, 200 Absatz eins,, 201 Absatz 6,, 202 Absatz 4, Ziffer 2 und 218 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2000;
3.Ziffer 3mit 1. Jänner 2003 § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;mit 1. Jänner 2003 Paragraph 41, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2000;
4.Ziffer 4rückwirkend mit 1. Jänner 2000 § 23 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;rückwirkend mit 1. Jänner 2000 Paragraph 23, Absatz 6, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2000;
5.Ziffer 5rückwirkend mit 1. Juli 2000 § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;rückwirkend mit 1. Juli 2000 Paragraph 186, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2000;
6.Ziffer 6rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 107 Abs. 7 und 136 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000.rückwirkend mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 107, Absatz 7 und 136 Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,.
(2)Absatz 2Es treten außer Kraft:
1.Ziffer einsmit Ablauf des 30. September 2000 die §§ 49, 98 Abs. 7, 120 Abs. 7 Z 3 und 121 Abs. 2;mit Ablauf des 30. September 2000 die Paragraphen 49,, 98 Absatz 7,, 120 Absatz 7, Ziffer 3 und 121 Absatz 2 ;,
2.Ziffer 2mit Ablauf des 31. Dezember 2000 § 31 Abs. 1.mit Ablauf des 31. Dezember 2000 Paragraph 31, Absatz eins,
(2a)Absatz 2 a§ 98 Abs. 7 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.Paragraph 98, Absatz 7, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.
(2b)Absatz 2 bZeiten vor dem 1. Jänner 2001, in denen bei einem früheren Wirksamkeitsbeginn des § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 eine Pflichtversicherung bestanden hätte, sind auch bei der Erfüllung der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Z 1 aus diesem Grunde keine Ersatzzeiten.Zeiten vor dem 1. Jänner 2001, in denen bei einem früheren Wirksamkeitsbeginn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, eine Pflichtversicherung bestanden hätte, sind auch bei der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, aus diesem Grunde keine Ersatzzeiten.
(3)Absatz 3§ 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 107 Abs. 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.Paragraph 107, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach Paragraph 107, Absatz 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.
(4)Absatz 4Die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1 und 136 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweilsDie Paragraphen 122, Absatz eins,, 122a Absatz eins,, 122b Absatz eins und 136 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils
1.Ziffer einsan die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendetbis einschließlich 30. September 2000der 720. Lebensmonat,im Oktober oder November oder Dezember 2000der 722. Lebensmonat,im Jänner oder Februar oder März 2001der 724. Lebensmonat,im April oder Mai oder Juni 2001der 726. Lebensmonat,im Juli oder August oder September 2001der 728. Lebensmonat,im Oktober oder November oder Dezember 2001der 730. Lebensmonat,im Jänner oder Februar oder März 2002der 732. Lebensmonat,im April oder Mai oder Juni 2002der 734. Lebensmonat,im Juli oder August oder September 2002der 736. Lebensmonat;
2.Ziffer 2an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendetbis einschließlich 30. September 2000der 660. Lebensmonat,im Oktober oder November oder Dezember 2000der 662. Lebensmonat,im Jänner oder Februar oder März 2001der 664. Lebensmonat,im April oder Mai oder Juni 2001der 666. Lebensmonat,im Juli oder August oder September 2001der 668. Lebensmonat,im Oktober oder November oder Dezember 2001der 670. Lebensmonat,im Jänner oder Februar oder März 2002der 672. Lebensmonat,im April oder Mai oder Juni 2002der 674. Lebensmonat,im Juli oder August oder September 2002der 676. Lebensmonat.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
(5a)Absatz 5 aDer Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 bis 2003 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 42 Abs. 4 zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 156, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Abs. 4 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 42 Abs. 2 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.Der Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 bis 2003 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 42, Absatz 4, zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 156,, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Absatz 4, ergibt, zu begrenzen. Abweichend von Paragraph 42, Absatz 2, können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.
(6)Absatz 6§ 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 130 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 4 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach § 130 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte.Paragraph 130, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (Paragraph 130, Absatz 4, erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Absatz 4, ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach Paragraph 130, Absatz 2, ermittelten Summe der Steigerungspunkte.
(7)Absatz 7§ 130 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß vonParagraph 130, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von
1.Ziffer eins1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,
2.Ziffer 21,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,
3.Ziffer 31,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,
4.Ziffer 41,72% bei Stichtagen im Jahr 2004
der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 130 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. Paragraph 130, Absatz 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
(8)Absatz 8§ 136 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist § 136 in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 136, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist Paragraph 136, in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(Anm.: Abs. 9 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 9, wurde nicht vergeben)
(10)Absatz 10§ 274 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neubestellung gemäß § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 zu erfolgen hat.Paragraph 274, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neubestellung gemäß Paragraph 186, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, zu erfolgen hat.
(11)Absatz 11§ 274 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Verlängerung der Amtsdauer nicht auf die Landesstellenausschüsse bezieht.Paragraph 274, Absatz 7, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Verlängerung der Amtsdauer nicht auf die Landesstellenausschüsse bezieht.
(12)Absatz 12Die Versicherungsvertreter in den Landesstellenausschüssen gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 von diesem Amt als enthoben.
(13)Absatz 13Die am 31. Dezember 2000 den Landesstellen übertragenen Aufgaben sind so lange durch die jeweiligen Regionalbüros wahrzunehmen, bis der Vorstand einen neuen Anhang zur Geschäftsordnung (§ 215a) beschließt.Die am 31. Dezember 2000 den Landesstellen übertragenen Aufgaben sind so lange durch die jeweiligen Regionalbüros wahrzunehmen, bis der Vorstand einen neuen Anhang zur Geschäftsordnung (Paragraph 215 a,) beschließt.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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