Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2000 die §§ 23 Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung der Z 10 sowie 255 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 23, Absatz 6, zweiter Satz in der Fassung der Ziffer 10, sowie 255 Absatz 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 176/1999;
1a.Ziffer eins amit 1. Jänner 2005 § 80a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;mit 1. Jänner 2005 Paragraph 80 a, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 176/1999;
2.Ziffer 2mit 1. August 1999 § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;mit 1. August 1999 Paragraph 20 a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 176/1999;
3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, 20 Abs. 2, 20 Abs. 3 erster Satz, 23 Abs. 1, 23 Abs. 2 vorletzter Satz, 23 Abs. 4 erster Satz, 23 Abs. 4a, 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 9, 23 Abs. 12, 33 Abs. 1, 217 Abs. 2 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, 20 Absatz 2,, 20 Absatz 3, erster Satz, 23 Absatz eins,, 23 Absatz 2, vorletzter Satz, 23 Absatz 4, erster Satz, 23 Absatz 4 a,, 23 Absatz 6, in der Fassung der Ziffer 9,, 23 Absatz 12,, 33 Absatz eins,, 217 Absatz 2, sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 176/1999;
4.Ziffer 4rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;rückwirkend mit 1. Jänner 1998 Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 176/1999;
5.Ziffer 5rückwirkend mit 1. Juli 1998 § 181 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999.rückwirkend mit 1. Juli 1998 Paragraph 181, Ziffer eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 1999,.
(2)Absatz 2Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung im Geschäftsjahr 1999 250 Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Krankenversicherung zu übertragen.
(3)Absatz 3Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung in den Geschäftsjahren 2000 bis 2005 jeweils 726 728,34 € in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Pensionsversicherung zu übertragen. In diesen Jahren vermindert sich der Bundesbeitrag gemäß § 31 Abs. 3 jeweils um 726 728,34 €.Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung in den Geschäftsjahren 2000 bis 2005 jeweils 726 728,34 € in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Pensionsversicherung zu übertragen. In diesen Jahren vermindert sich der Bundesbeitrag gemäß Paragraph 31, Absatz 3, jeweils um 726 728,34 €.
(4)Absatz 4Die Summe der Beiträge, die der Bund gemäß § 31 Abs. 2 und 3 für die Jahre 2000 und 2001 zu leisten hat, darf die Summe jener Beiträge gemäß § 31 Abs. 2 und 3, die der Bund auf Grund der am 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage für diese Jahre zu leisten gehabt hätte, nicht übersteigen.Die Summe der Beiträge, die der Bund gemäß Paragraph 31, Absatz 2 und 3 für die Jahre 2000 und 2001 zu leisten hat, darf die Summe jener Beiträge gemäß Paragraph 31, Absatz 2 und 3, die der Bund auf Grund der am 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage für diese Jahre zu leisten gehabt hätte, nicht übersteigen.
(5)Absatz 5§ 247 Abs. 9 ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Paragraph 247, Absatz 9, ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.Ziffer eins§ 121 Abs. 3 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.Paragraph 121, Absatz 3, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.
2.Ziffer 2Abweichend von § 130 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Z 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (§ 121 Abs. 3).Abweichend von Paragraph 130, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Ziffer 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (Paragraph 121, Absatz 3,).
3.Ziffer 3Die Summe der Hundertsätze nach § 130 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach § 130 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist um einen Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.Die Summe der Hundertsätze nach Paragraph 130, Absatz 2, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach Paragraph 130, Absatz 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist um einen Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.
4.Ziffer 4Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des § 46 Abs. 4. Ist die Bemessungsgrundlage nach § 113 zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des Paragraph 46, Absatz 4, Ist die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 113, zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
5.Ziffer 5Der Steigerungsbetrag nach Z 4 ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.Der Steigerungsbetrag nach Ziffer 4, ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.
6.Ziffer 6Die Z 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 122 oder § 122a anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.Die Ziffer 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach Paragraph 122, oder Paragraph 122 a, anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.
(6)Absatz 6Personen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 132 Abs. 7 nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührtPersonen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des Paragraph 132, Absatz 7, nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt
1.Ziffer einsim Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
2.Ziffer 2im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
3.Ziffer 3im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
a)Litera adiese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und
b)Litera bdie Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;
4.Ziffer 4im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
a)Litera adiese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist, und
b)Litera bdie Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.
Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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