(1) Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, 21, 23 Abs. 2, 3, 6, 9 lit. b und c sowie Abs. 10 lit. a, c bis e, 24 Abs. 5, 28 Abs. 4, 30 Abs. 1, 6 und 7, 36 Abs. 4, 47 samt Überschrift, 74 Abs. 5, 80 Abs. 2 und 4 lit. a, 85a Abs. 1 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), 86 Abs. 3, 87 Abs. 2 und 5, 96 Abs. 1, 96a Abs. 7, 98 Abs. 5, 100 Abs. 3, 107a Abs. 8, 113 Abs. 1, 116, 122 Abs. 1 Z 4, 122b Abs. 2, 123 Abs. 6, 135 Abs. 2, 136 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 6, 140 Abs. 3, Abs. 4 lit. h, Abs. 5 und 7, 141 Abs. 1 und 2, 148f Abs. 1, 148z Abs. 2, 149g Abs. 2, 152 Abs. 4, 161 Abs. 5, 162 Abs. 3 und 5, 211 Abs. 3, 262 Abs. 9a, 270 Abs. 3 sowie Anlage 2 Z 3.2.1 und 3.2.2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die §§ 31a, 68 Abs. 4 und 235a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(3) Für Personen, die auf Grund des § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2001 der Pflichtversicherung in der Kranken- und (oder) Pensionsversicherung unterliegen würden, ist die Versicherungsgrenze von 1 500 Euro erst dann maßgeblich, wenn sich jener Sachverhalt ändert, der für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung am 31. Dezember 2001 maßgeblich war.
(4) Personen, die nach der am 31. Dezember 2001 in Geltung gestandenen Versicherungsgrenze des § 3 Abs. 2 pflichtversichert waren, bleiben pflichtversichert, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung am 31. Dezember 2001 maßgeblich war.
(5) Bei Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlicher Wirksamkeit vor dem 1. Jänner 2002 ist der seitens der Abgabenbehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung (§ 25 BewG 1955) ermittelte Ertragswert ab dem 1. Jänner 2002 ungerundet in Schilling heranzuziehen, auf den Cent genau umzurechnen und das Ergebnis sodann auf volle hundert Euro abzurunden.
(6) Schillingbeträge, die am 31. Dezember 2001 zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung beim Versicherungsträger (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen.
(7) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlussgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, BGBl. Nr. 396/1993, gilt ab 1. Jänner 2002 - mit Ausnahme der §§ 1 bis 3, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 und 2 sowie des § 6, die mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aufgehoben werden - als Bundesgesetz für jene Personen weiter, die vor dem 1. Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Dabei tritt
1. | an die Stelle der Leistungsfeststellung in Schilling die Leistungsfeststellung in Euro und | |||||||||
2. | an die Stelle des am Tag der Antragstellung geltenden Wechselkurses (K) der Wechselkurs von 7,04 S je 1 DM. |
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