Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsPersonen, die im Jänner 1999 Anspruch haben auf
1.Ziffer einseine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa odereine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder
2.Ziffer 2eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder lit. b oder lit. c,eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder Litera b, oder Litera c,,
gebührt zu der für Jänner 1999 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt für Personen gemäß Z 1 900 S und für Personen gemäß Z 2 600 S. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 140 Abs. 3) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. § 147 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.gebührt zu der für Jänner 1999 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt für Personen gemäß Ziffer eins, 900 S und für Personen gemäß Ziffer 2, 600 Sitzung Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 140, Absatz 3,) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. Paragraph 147, ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
(2)Absatz 2Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt jedoch nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
In Kraft seit 13.01.1999 bis 31.12.9999
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