Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsWerden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, so kann eine betriebsführende Person (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass der auf die Nebentätigkeit entfallende Beitragsgrundlagenteil nach Maßgabe des Abs. 2 - für mindestens ein Beitragsjahr - der Beitragsgrundlage einer der in § 23 Abs. 6 genannten Personen zugerechnet wird. Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Zurechnung wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres vorzunehmen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller betriebsführenden Personen.Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz erzielt, so kann eine betriebsführende Person (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass der auf die Nebentätigkeit entfallende Beitragsgrundlagenteil nach Maßgabe des Absatz 2, - für mindestens ein Beitragsjahr - der Beitragsgrundlage einer der in Paragraph 23, Absatz 6, genannten Personen zugerechnet wird. Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Zurechnung wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres vorzunehmen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller betriebsführenden Personen.
(2)Absatz 2Die Zurechnung nach Abs. 1 ist im Falle eines (einer) VersichertenDie Zurechnung nach Absatz eins, ist im Falle eines (einer) Versicherten
1.Ziffer einsnach § 2 Abs. 1 Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Drittelnnach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Dritteln
2.Ziffer 2nach § 2 Abs. 1 Z 3 bis zum Höchstausmaß von 100 %nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 bis zum Höchstausmaß von 100 %
3.Ziffer 3nach § 2 Abs. 1 Z 4 bis zum Höchstausmaß von 50 % des auf die Nebentätigkeit entfallenden Beitragsgrundlagenteiles zulässig. Die Zurechnung ist hinsichtlich jeder betrieblichen Tätigkeit nur auf jeweils eine Person bis zu deren jeweils maßgeblicher Höchstbeitragsgrundlage zulässig.nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 bis zum Höchstausmaß von 50 % des auf die Nebentätigkeit entfallenden Beitragsgrundlagenteiles zulässig. Die Zurechnung ist hinsichtlich jeder betrieblichen Tätigkeit nur auf jeweils eine Person bis zu deren jeweils maßgeblicher Höchstbeitragsgrundlage zulässig.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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