Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung sind durch Beiträge der Versicherten und durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen.
(2)Absatz 2Die Mittel der Unfallversicherung sind, soweit sie nicht durch gemäß den §§ 51 und 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu bemessende Beiträge für die im § 28 Z 2 lit. b, c, d, h und j des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durchDie Mittel der Unfallversicherung sind, soweit sie nicht durch gemäß den Paragraphen 51 und 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu bemessende Beiträge für die im Paragraph 28, Ziffer 2, Litera b,, c, d, h und j des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch
a)Litera aBetriebsbeiträge gemäß § 30 Abs. 1 und 2,Betriebsbeiträge gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 2,
b)Litera beinen Zuschlag gemäß § 30 Abs. 3 bis 5,einen Zuschlag gemäß Paragraph 30, Absatz 3 bis 5,
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010).Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,).aufzubringen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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