(1) Die Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung sind durch Beiträge der Versicherten und durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen.
(2) Die Mittel der Unfallversicherung sind, soweit sie nicht durch gemäß den §§ 51 und 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu bemessende Beiträge für die im § 28 Z 2 lit. b, c, d, h und j des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch
a) | Betriebsbeiträge gemäß § 30 Abs. 1 und 2, | |||||||||
b) | einen Zuschlag gemäß § 30 Abs. 3 bis 5, | |||||||||
c) | Beiträge gemäß § 30 Abs. 6, | |||||||||
d) | Beiträge gemäß § 30 Abs. 7 | |||||||||
e) | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010). | |||||||||
aufzubringen. |
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