§ 24d BSVG Rückerstattung von Beiträgen

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
  1. (1)Absatz einsBetriebsführerInnen, die der Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf teilweise Rückerstattung der von ihnen für die nach § 2 Abs. 1 pflichtversicherten Personen zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn der Einheitswert des Betriebes infolge der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 (1. April 2018) im Vergleich zum Monat März 2018 eine Steigerung von mehr als 10% erfährt. Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nur dann, wenn dem Versicherungsträger dafür gewidmete Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden und gebührt ungeachtet der Anzahl der BetriebsführerInnen nur einmal pro Betrieb. Eine Rückerstattung ist für land(forst)wirtschaftliche Betriebe ausgeschlossen,BetriebsführerInnen, die der Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf teilweise Rückerstattung der von ihnen für die nach Paragraph 2, Absatz eins, pflichtversicherten Personen zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn der Einheitswert des Betriebes infolge der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 (1. April 2018) im Vergleich zum Monat März 2018 eine Steigerung von mehr als 10% erfährt. Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nur dann, wenn dem Versicherungsträger dafür gewidmete Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden und gebührt ungeachtet der Anzahl der BetriebsführerInnen nur einmal pro Betrieb. Eine Rückerstattung ist für land(forst)wirtschaftliche Betriebe ausgeschlossen,
    1. 1.Ziffer einsderen sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. April 2018 den Betrag von 4.400 € nicht übersteigt,
    2. 2.Ziffer 2deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. April 2018 den Betrag von 60.000 € übersteigt,
    3. 3.Ziffer 3wenn die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bei zumindest einem Betriebsführer/ einer Betriebsführerin auf Grund des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz reduziert wurde (§§ 33a, 33b, 33c und 118b) bzw.wenn die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bei zumindest einem Betriebsführer/ einer Betriebsführerin auf Grund des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz reduziert wurde (Paragraphen 33 a,, 33b, 33c und 118b) bzw.
    4. 4.Ziffer 4für deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (§ 23 Abs. 1a).für deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Paragraph 23, Absatz eins a,).
    Der Anspruch bleibt solange gewahrt, als die für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Verhältnisse zum 1. April 2018 unverändert andauern oder keine Änderung insoweit erfahren, als Betriebsflächen im Ausmaß von mehr als 20 % der Gesamtfläche abgegeben, veräußert oder zurückgelassen werden.
  2. (2)Absatz 2Bei der Verteilung der dem Versicherungsträger zur Verfügung gestellten Mittel ist die Höhe des dem Betriebsführer/der Betriebsführerin rückzuerstattenden Betrages wie folgt zu ermitteln:bei Einheitswerten
    1. 1.Ziffer einsbis 10 900 €
      1. a)Litera abei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag;
      2. b)Litera bbei einer Steigerung über 20% bis 30% der 1,5-fache Betrag;
      3. c)Litera cbei einer Steigerung über 30% der 2-fache Betrag;
    2. 2.Ziffer 2bis 21 800 €
      1. a)Litera abei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag;
      2. b)Litera bbei einer Steigerung über 20% der 1,5-fache Betrag;
    3. 3.Ziffer 3ab 21 900 € bei einer Steigerung über 10% der 1-fache Betrag.
  3. (3)Absatz 3Über die jährlich im Nachhinein zu gewährenden Zuschüsse ist dem Vorstand des Versicherungsträgers zumindest einmal jährlich zu berichten.
  4. (4)Absatz 4Der Zuschuss ist einer Beitragsentrichtung im Sinne des § 33 gleichzuhalten und mit der Beitragsforderung gegenzurechnen.Der Zuschuss ist einer Beitragsentrichtung im Sinne des Paragraph 33, gleichzuhalten und mit der Beitragsforderung gegenzurechnen.
In Kraft seit 01.04.2018 bis 31.12.9999
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