§ 23c BSVG Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen vom Einheitswert

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
  1. (1)Absatz einsBei Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 2 und 3 sind in einem Einheitswertbescheid bewertete Zuschläge für öffentliche Gelder nach § 35 BewG 1955, Zu- und Abschläge nach § 40 BewG 1955 sowie Zuschläge nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955Bei Bildung des Versicherungswertes nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sind in einem Einheitswertbescheid bewertete Zuschläge für öffentliche Gelder nach Paragraph 35, BewG 1955, Zu- und Abschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 sowie Zuschläge nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955
    1. 1.Ziffer einsbei der Person/den Personen zu berücksichtigen, für die der Einheitswertbescheid ausgestellt wurde, und werden bei Verpachtung der bewerteten Flächen nicht mitübertragen;
    2. 2.Ziffer 2beim Rechtsnachfolger/der Rechtsnachfolgerin zu berücksichtigen, wenn das Eigentum an einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zur Gänze übertragen wird (§ 191 Abs. 4 BAO);beim Rechtsnachfolger/der Rechtsnachfolgerin zu berücksichtigen, wenn das Eigentum an einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zur Gänze übertragen wird (Paragraph 191, Absatz 4, BAO);
    3. 3.Ziffer 3nicht zu berücksichtigen, wenn keine land(forst)wirtschaftlichen Flächen auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden;
    4. 4.Ziffer 4nicht zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder einer wesentlichen Betriebsverringerung die Versicherungsgrenze nach § 2 Abs. 2 oder nach § 3 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder die für einen Anspruch auf Alterspensionen maßgebliche Grenze nach § 4 Abs. 6 Z 2 APG ausschließlich auf Grund der Anrechnung derartiger Zuschläge erreicht oder überschritten würde.nicht zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder einer wesentlichen Betriebsverringerung die Versicherungsgrenze nach Paragraph 2, Absatz 2, oder nach Paragraph 3, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder die für einen Anspruch auf Alterspensionen maßgebliche Grenze nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, APG ausschließlich auf Grund der Anrechnung derartiger Zuschläge erreicht oder überschritten würde.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind auf eine konkrete Fläche bezogene Zuschläge nach § 40 BewG 1955 (insbesondere Zuschläge für Sonder- und Obstkulturen in der Form von Dauerkulturen nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 BewG 1955) für die Dauer der Verpachtung (anteilsmäßig) beim Pächter/bei der Pächterin zu berücksichtigen.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, sind auf eine konkrete Fläche bezogene Zuschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 (insbesondere Zuschläge für Sonder- und Obstkulturen in der Form von Dauerkulturen nach Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, BewG 1955) für die Dauer der Verpachtung (anteilsmäßig) beim Pächter/bei der Pächterin zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Die Berücksichtigung der Zuschläge hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 4 ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung längstens bis zur Erlassung eines Einheitswertbescheides mit einem finanzrechtlichen Stichtag nach der Betriebsaufgabe oder wesentlichen Betriebsverringerung zu unterbleiben, wenn ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung keine Antragstellung bei der „Agrarmarkt-Austria“ bzw. keine von den regelmäßigen Verhältnissen abweichende Bewirtschaftung nach § 40 BewG 1955 oder nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955 erfolgt. Die betriebsführende Person hat diese Sachverhaltsänderung (Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung) dem Versicherungsträger zu melden.Die Berücksichtigung der Zuschläge hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 4, ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung längstens bis zur Erlassung eines Einheitswertbescheides mit einem finanzrechtlichen Stichtag nach der Betriebsaufgabe oder wesentlichen Betriebsverringerung zu unterbleiben, wenn ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der wesentlichen Betriebsverringerung keine Antragstellung bei der „Agrarmarkt-Austria“ bzw. keine von den regelmäßigen Verhältnissen abweichende Bewirtschaftung nach Paragraph 40, BewG 1955 oder nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, BewG 1955 erfolgt. Die betriebsführende Person hat diese Sachverhaltsänderung (Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung) dem Versicherungsträger zu melden.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind auf eine konkrete Fläche bezogene Zuschläge nach § 40 BewG 1955 (insbesondere Zuschläge für Dauerkulturen wie Sonder- und Obstkulturen nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 BewG 1955) zu berücksichtigen.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind auf eine konkrete Fläche bezogene Zuschläge nach Paragraph 40, BewG 1955 (insbesondere Zuschläge für Dauerkulturen wie Sonder- und Obstkulturen nach Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, BewG 1955) zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Wird im Rahmen der Datenübermittlung nach § 217 Abs. 2c eine Antragstellung bei der „Agrarmarkt-Austria“ festgestellt oder sind in einer Mitteilung nach § 217 Abs. 2 Z 6 Zuschläge enthalten, so sind diese Zuschläge abweichend von Abs. 1 Z 4 rückwirkend (ab dem Zeitpunkt des Wegfalls) zu berücksichtigen.Wird im Rahmen der Datenübermittlung nach Paragraph 217, Absatz 2 c, eine Antragstellung bei der „Agrarmarkt-Austria“ festgestellt oder sind in einer Mitteilung nach Paragraph 217, Absatz 2, Ziffer 6, Zuschläge enthalten, so sind diese Zuschläge abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, rückwirkend (ab dem Zeitpunkt des Wegfalls) zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.04.2018 bis 31.12.9999
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