§ 20b BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz), Auskunftspflicht der Auftraggeber von land-(forst-)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten - JUSLINE Österreich
§ 20b BSVG Auskunftspflicht der Auftraggeber von land-(forst-)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsUnternehmen und Körperschaften, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 in Auftrag gegeben haben, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen über Personen, die für sie solche Leistungen erbracht haben, Folgendes mitzuteilen:
1.Ziffer einsName und Anschrift des Auftragnehmers;
2.Ziffer 2Art der erbrachten Leistung;
3.Ziffer 3Entgelt für die erbrachte Leistung.
(2)Absatz 2Personen, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 erbracht haben, sind verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Unternehmen und Körperschaften alle Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht benötigen.Personen, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 erbracht haben, sind verpflichtet, den in Absatz eins, genannten Unternehmen und Körperschaften alle Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht benötigen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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