Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Die gemäß den §§ 8 und 9 Weiterversicherten sowie die gemäß § 11 Selbstversicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem Versicherungsträger binnen einem Monat zu melden.
In Kraft seit 01.01.1980 bis 31.12.9999
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