Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Meldungen gemäß § 16 sind mit den vom Versicherungsträger aufzulegenden Vordrucken zu erstatten; auch ohne Vordruck schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.Die Meldungen gemäß Paragraph 16, sind mit den vom Versicherungsträger aufzulegenden Vordrucken zu erstatten; auch ohne Vordruck schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.
(2)Absatz 2Der Versicherungsträger hat das Einlangen der Meldung auf Verlangen des Meldepflichtigen zu bestätigen, wenn der Vordruck für die Meldebestätigung vom Meldepflichtigen ordnungsgemäß ausgefüllt und freigemacht vorgelegt wird.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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