§ 24f BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Die Betriebsführerlnnen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen, sofern

1.

diese am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und

2.

deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4 maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß §§ 23 Abs. 4a und 4d heranzuziehen. § 33b ist nicht anzuwenden.

(2) Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach § 2 Abs. 1 Z 1a.

(3) Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt

1.

bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;

2.

bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;

3.

bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;

4.

bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;

5.

bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;

6.

bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro;

7.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro;

8.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro;

9.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro;

10.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 240,00 Euro;

11.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 260,00 Euro;

12.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 280,00 Euro;

13.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 295,00 Euro;

14.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 315,00 Euro;

15.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 310,00 Euro;

16.

bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro;

17.

bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 245,00 Euro;

18.

bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 Euro;

19.

bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro;

20.

bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 105,00 Euro;

21.

bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 60,00 Euro.

(4) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen und unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes einen monatlichen Vorschuss zu leisten.

(5) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt jeweils zum 1. Juni. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.

(6) Die Gutschriften sind jeweils im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das zweite Quartal auf den Beitragskonten der Betriebsführer flüssig zu machen.

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24f BSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24f BSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu § 24f BSVG


Entscheidungen zu § 24f BSVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24f BSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24f BSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BSVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24e BSVG
§ 24g BSVG