§ 22 BSVG Arten der Aufbringung der Mittel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung sind durch Beiträge der Versicherten und durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen.
  2. (2)Absatz 2Die Mittel der Unfallversicherung sind, soweit sie nicht durch gemäß den §§ 51 und 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu bemessende Beiträge für die im § 28 Z 2 lit. b, c, d, h und j des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durchDie Mittel der Unfallversicherung sind, soweit sie nicht durch gemäß den Paragraphen 51 und 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu bemessende Beiträge für die im Paragraph 28, Ziffer 2, Litera b,, c, d, h und j des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch
    1. a)Litera aBetriebsbeiträge gemäß § 30 Abs. 1 und 2,Betriebsbeiträge gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 2,
    2. ba)Litera baeinen ZuschlagBetriebsbeiträge gemäß § 30 Abs. 3 1 bis 5und 2,einen ZuschlagBetriebsbeiträge gemäß Paragraph 30, Absatz 3 bis 5eins und 2,
    3. cb)Litera cbBeiträgeeinen Zuschlag gemäß § 30 Abs. 63 bis 5,Beiträgeeinen Zuschlag gemäß Paragraph 30, Absatz 6,3 bis 5,
    4. dc)Litera dcBeiträge gemäß § 30 Abs. 76,Beiträge gemäß Paragraph 30, Absatz 76,,
    5. ed)Litera edeinen Beitrag des BundesBeiträge gemäß § 31 Abs. 4§ 30 Abs. 7einen Beitrag des BundesBeiträge gemäß Paragraph 3130, Absatz 47,
    (Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010).Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,).aufzubringen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.2010
  1. (1)Absatz einsDie Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung sind durch Beiträge der Versicherten und durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen.
  2. (2)Absatz 2Die Mittel der Unfallversicherung sind, soweit sie nicht durch gemäß den §§ 51 und 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu bemessende Beiträge für die im § 28 Z 2 lit. b, c, d, h und j des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durchDie Mittel der Unfallversicherung sind, soweit sie nicht durch gemäß den Paragraphen 51 und 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu bemessende Beiträge für die im Paragraph 28, Ziffer 2, Litera b,, c, d, h und j des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch
    1. a)Litera aBetriebsbeiträge gemäß § 30 Abs. 1 und 2,Betriebsbeiträge gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 2,
    2. ba)Litera baeinen ZuschlagBetriebsbeiträge gemäß § 30 Abs. 3 1 bis 5und 2,einen ZuschlagBetriebsbeiträge gemäß Paragraph 30, Absatz 3 bis 5eins und 2,
    3. cb)Litera cbBeiträgeeinen Zuschlag gemäß § 30 Abs. 63 bis 5,Beiträgeeinen Zuschlag gemäß Paragraph 30, Absatz 6,3 bis 5,
    4. dc)Litera dcBeiträge gemäß § 30 Abs. 76,Beiträge gemäß Paragraph 30, Absatz 76,,
    5. ed)Litera edeinen Beitrag des BundesBeiträge gemäß § 31 Abs. 4§ 30 Abs. 7einen Beitrag des BundesBeiträge gemäß Paragraph 3130, Absatz 47,
    (Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010).Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,).aufzubringen.

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