§ 20b BSVG Auskunftspflicht der Auftraggeber von land-(forst-)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnternehmen und Körperschaften, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 in Auftrag gegeben haben, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen über Personen, die für sie solche Leistungen erbracht haben, Folgendes mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Auftragnehmers;
    2. 2.Ziffer 2Art der erbrachten Leistung;
    3. 3.Ziffer 3Entgelt für die erbrachte Leistung, ausgenommen für die in der Anlage 2 Z 3.2.1 und 3.2.2 genannten Dienstleistungen.Entgelt für die erbrachte Leistung, ausgenommen für die in der Anlage 2 Ziffer 3 Punkt 2 Punkt eins und 3.2.2 genannten Dienstleistungen.
  2. (2)Absatz 2Personen, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 erbracht haben, sind verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Unternehmen und Körperschaften alle Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht benötigen.Personen, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 erbracht haben, sind verpflichtet, den in Absatz eins, genannten Unternehmen und Körperschaften alle Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht benötigen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsUnternehmen und Körperschaften, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 in Auftrag gegeben haben, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen über Personen, die für sie solche Leistungen erbracht haben, Folgendes mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Auftragnehmers;
    2. 2.Ziffer 2Art der erbrachten Leistung;
    3. 3.Ziffer 3Entgelt für die erbrachte Leistung, ausgenommen für die in der Anlage 2 Z 3.2.1 und 3.2.2 genannten Dienstleistungen.Entgelt für die erbrachte Leistung, ausgenommen für die in der Anlage 2 Ziffer 3 Punkt 2 Punkt eins und 3.2.2 genannten Dienstleistungen.
  2. (2)Absatz 2Personen, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 erbracht haben, sind verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Unternehmen und Körperschaften alle Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht benötigen.Personen, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 erbracht haben, sind verpflichtet, den in Absatz eins, genannten Unternehmen und Körperschaften alle Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht benötigen.

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