Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsHat der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten die Beiträge für zwei aufeinanderfolgende Vorschreibezeiträume (§ 33 Abs. 1) unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Kalendermonat, für den erstmals Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 4a. In der Pensionsversicherung bleibt die Geltung der Ausnahmegründe gemäß § 5 unberührt.Hat der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten die Beiträge für zwei aufeinanderfolgende Vorschreibezeiträume (Paragraph 33, Absatz eins,) unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Kalendermonat, für den erstmals Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a, In der Pensionsversicherung bleibt die Geltung der Ausnahmegründe gemäß Paragraph 5, unberührt.
1.Ziffer einsin der Krankenversicherung und Unfallversicherung mit dem Tag der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung;
2.Ziffer 2in der Pensionsversicherung mit dem auf die Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung folgenden Monatsletzten, spätestens jedoch mit dem Tag vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2).in der Pensionsversicherung mit dem auf die Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung folgenden Monatsletzten, spätestens jedoch mit dem Tag vor dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,).
(3)Absatz 3Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiter- bzw. Selbstversicherung.Absatz eins, gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiter- bzw. Selbstversicherung.
1.Ziffer einsin der Krankenversicherung und Unfallversicherung mit dem Tag der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß § 8 Abs. 6 bzw. gemäß § 11 Abs. 3 eintritt;in der Krankenversicherung und Unfallversicherung mit dem Tag der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß Paragraph 8, Absatz 6, bzw. gemäß Paragraph 11, Absatz 3, eintritt;
2.Ziffer 2in der Pensionsversicherung mit dem auf die Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung folgenden Monatsletzten, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß § 9 Abs. 7 eintritt.in der Pensionsversicherung mit dem auf die Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung folgenden Monatsletzten, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, eintritt.
(5)Absatz 5Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung bzw. die Weiter- oder Selbstversicherung.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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