§ 1 BSV

BSV - Blutspenderverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Spender, denen Blut oder Blutbestandteile zur Anwendung an anderen Personen oder für andere Personen entnommen werden sollen, haben vor der Gewinnung folgende Erfordernisse zu erfüllen:

1.

Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und des Hauptwohnsitzes,

2.

Nachweis der Identität, der jedenfalls bei der Erstspende mit einem amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen hat,

3.

schriftliche Zustimmung zur Gewinnung,

4.

Angaben zur Kontaktaufnahme, insbesondere den derzeitigen ständigen Aufenthaltsort.

In Kraft seit 23.06.2005 bis 31.12.9999
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