§ 1 BSV Allgemeine Zulassungserfordernisse für Spender

BSV - Blutspenderverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
§ 1.Paragraph eins,

Spender, denen Blut oder Blutbestandteile zur Anwendung an anderen Personen oder für andere Personen entnommen werden sollen, haben vor der Gewinnung folgende Erfordernisse zu erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsAngabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und des Hauptwohnsitzes,
  2. 2.Ziffer 2Nachweis der Identität, der jedenfalls bei der Erstspende mit einem amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen hat,
  3. 3.Ziffer 3schriftliche Zustimmung zur Gewinnung,
  4. 4.Ziffer 4Angaben zur Kontaktaufnahme, insbesondere den derzeitigen ständigen Aufenthaltsort.
In Kraft seit 23.06.2005 bis 31.12.9999
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