§ 8 BSV Eingeschränkte Eignungsuntersuchung (Tauglichkeitsuntersuchung)

BSV - Blutspenderverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Unmittelbar vor jeder Gewinnung von Plasma sind Blutdruck, Pulsfrequenz und Körperkerntemperatur zu kontrollieren. Zusätzlich sind im Rahmen der Plasmaspende Hämoglobin sowie das Gesamtprotein zu bestimmen.

(2) Unmittelbar vor jeder Gewinnung von korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender sind Blutdruck, Pulsfrequenz und Körperkerntemperatur zu kontrollieren. Zusätzlich sind im Rahmen jeder Gewinnung von korpuskulären Bestandteilen Hämoglobin- und das Blutbild zu bestimmen sowie nach der Gewinnung die Thrombozyten- und Leukozytenanzahl zu ermitteln.

In Kraft seit 15.01.2010 bis 31.12.9999
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