§ 5a BSV

BSV - Blutspenderverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Folgende Personen sind von der Eigenblutspende auszuschließen:

1.

Personen, die an einer schweren Herzerkrankung leiden,

2.

Personen, die an

a)

Hepatitis B, außer HBsAg-negative Personen, die nachgewiesener Weise immun sind,

b)

Hepatitis C,

c)

HIV-1/2,

d)

HTLV I/II

litten oder leiden;

3.

Personen, die an einer aktiven bakteriellen Infektion leiden.

(2) Unter besonderen Umständen können einzelne Spenden von Spendern nach ärztlicher Entscheidung zugelassen werden, die die in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe erfüllen. Solche Spenden sind sorgfältig zu dokumentieren und unterliegen ebenso dem Qualitätsmanagement und den entsprechenden Transportrichtlinien.

In Kraft seit 23.06.2005 bis 31.12.9999
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