Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsFolgende Personen sind von der Eigenblutspende auszuschließen:
1.Ziffer einsPersonen, die an einer schweren Herzerkrankung leiden,
2.Ziffer 2Personen, die an
a)Litera aHepatitis B, außer HBsAg-negative Personen, die nachgewiesener Weise immun sind,
b)Litera bHepatitis C,
c)Litera cHIV-1/2,
d)Litera dHTLV I/II
litten oder leiden;
3.Ziffer 3Personen, die an einer aktiven bakteriellen Infektion leiden.
(2)Absatz 2Unter besonderen Umständen können einzelne Spenden von Spendern nach ärztlicher Entscheidung zugelassen werden, die die in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe erfüllen. Solche Spenden sind sorgfältig zu dokumentieren und unterliegen ebenso dem Qualitätsmanagement und den entsprechenden Transportrichtlinien.Unter besonderen Umständen können einzelne Spenden von Spendern nach ärztlicher Entscheidung zugelassen werden, die die in Absatz eins, genannten Ausschlussgründe erfüllen. Solche Spenden sind sorgfältig zu dokumentieren und unterliegen ebenso dem Qualitätsmanagement und den entsprechenden Transportrichtlinien.
In Kraft seit 23.06.2005 bis 31.05.2025
0 Kommentare zu § 5a BSV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5a BSV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5a BSV