(1) Folgende Personen sind von der Eigenblutspende auszuschließen:
1. | Personen, die an einer schweren Herzerkrankung leiden, | |||||||||
2. | Personen, die an | |||||||||
a) | Hepatitis B, außer HBsAg-negative Personen, die nachgewiesener Weise immun sind, | |||||||||
b) | Hepatitis C, | |||||||||
c) | HIV-1/2, | |||||||||
d) | HTLV I/II | |||||||||
litten oder leiden; | ||||||||||
3. | Personen, die an einer aktiven bakteriellen Infektion leiden. |
(2) Unter besonderen Umständen können einzelne Spenden von Spendern nach ärztlicher Entscheidung zugelassen werden, die die in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe erfüllen. Solche Spenden sind sorgfältig zu dokumentieren und unterliegen ebenso dem Qualitätsmanagement und den entsprechenden Transportrichtlinien.
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