§ 1 BSV Allgemeine Zulassungserfordernisse für Spender

Blutspenderverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.06.2005 bis 31.12.9999

Allgemeine Zulassungserfordernisse für Spender

§ 1. Spender, denen Blut oder Blutbestandteile zur Anwendung an anderen Personen oder für andere Personen entnommen werden sollen, haben vor der Gewinnung folgende Erfordernisse zu erfüllen:

1.

Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und des Hauptwohnsitzes,

2.

Nachweis der Identität, der jedenfalls bei der Erstspende mit einem amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen hat,

3.

schriftliche Zustimmung zur Gewinnung.,

4.

Angaben zur Kontaktaufnahme, insbesondere den derzeitigen ständigen Aufenthaltsort.

Stand vor dem 22.06.2005

In Kraft vom 31.03.1999 bis 22.06.2005

Allgemeine Zulassungserfordernisse für Spender

§ 1. Spender, denen Blut oder Blutbestandteile zur Anwendung an anderen Personen oder für andere Personen entnommen werden sollen, haben vor der Gewinnung folgende Erfordernisse zu erfüllen:

1.

Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und des Hauptwohnsitzes,

2.

Nachweis der Identität, der jedenfalls bei der Erstspende mit einem amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen hat,

3.

schriftliche Zustimmung zur Gewinnung.,

4.

Angaben zur Kontaktaufnahme, insbesondere den derzeitigen ständigen Aufenthaltsort.

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