Gesamte Rechtsvorschrift BSV

Blutspenderverordnung

BSV
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Stand der Gesetzesgebung: 07.03.2025

§ 1 BSV Allgemeine Zulassungserfordernisse für Spender


§ 1.Paragraph eins,

Spender, denen Blut oder Blutbestandteile zur Anwendung an anderen Personen oder für andere Personen entnommen werden sollen, haben vor der Gewinnung folgende Erfordernisse zu erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsAngabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und des Hauptwohnsitzes,
  2. 2.Ziffer 2Nachweis der Identität, der jedenfalls bei der Erstspende mit einem amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen hat,
  3. 3.Ziffer 3schriftliche Zustimmung zur Gewinnung,
  4. 4.Ziffer 4Angaben zur Kontaktaufnahme, insbesondere den derzeitigen ständigen Aufenthaltsort.

§ 2 BSV Gesundheitliche Eignung des Spenders


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen jeder Spende ist die gesundheitliche Eignung des Spenders zur Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen festzustellen. Diese Feststellung hat dabei sowohl den Gesundheitsschutz des Spenders als auch die einwandfreie Beschaffenheit des Blutes oder der Blutbestandteile zu beachten.
  2. (2)Absatz 2Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Spenders hat auf Grund
    1. 1.Ziffer einseiner vor jeder Spende zu erhebenden Anamnese gemäß § 3 undeiner vor jeder Spende zu erhebenden Anamnese gemäß Paragraph 3, und
    2. 2.Ziffer 2der Ergebnisse einer durchzuführenden Untersuchung auf dessen gesundheitliche Eignung im Sinne des § 4der Ergebnisse einer durchzuführenden Untersuchung auf dessen gesundheitliche Eignung im Sinne des Paragraph 4,
    zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern ist auf Grundlage eines standardisierten Algorithmus durch einen hiezu qualifizierten und zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt oder gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 2 des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. Nr. 44/1999, in der jeweils geltenden Fassung, durch einen hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorzunehmen.Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern ist auf Grundlage eines standardisierten Algorithmus durch einen hiezu qualifizierten und zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt oder gemäß den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 2, des Blutsicherheitsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, durch einen hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Das entnommene Blut des Spenders ist zur Prüfung der einwandfreien Beschaffenheit des gewonnenen Blutes oder der Blutbestandteile den Laboruntersuchungen gemäß § 12 zu unterziehen.Das entnommene Blut des Spenders ist zur Prüfung der einwandfreien Beschaffenheit des gewonnenen Blutes oder der Blutbestandteile den Laboruntersuchungen gemäß Paragraph 12, zu unterziehen.

§ 3 BSV Anamnese


  1. (1)Absatz einsDie Befragung des Spenders zu seinem Gesundheitszustand hat mindestens die in den §§ 5 und 6 angeführten Sachverhalte zu umfassen.Die Befragung des Spenders zu seinem Gesundheitszustand hat mindestens die in den Paragraphen 5 und 6 angeführten Sachverhalte zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2Die Befragung ist in Form eines Anamnesebogens oder auf sonstigen geeigneten Datenträgern, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, zu dokumentieren. Die Vollständigkeit der Befragung ist von der befragenden Person mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Der Anamnesebogen hat die Unterschrift des Spenders aufzuweisen. Diese ist gegen zu kennzeichnen von einem Arzt oder von einem hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,, der für die Erfassung von Gesundheitszustand und Vorerkrankungen verantwortlich ist und bestätigt, dass der Spender
    1. 1.Ziffer einsdas zur Verfügung gestellte Aufklärungsmaterial gelesen und verstanden hat,
    2. 2.Ziffer 2Gelegenheit hatte, Fragen zu stellen,
    3. 3.Ziffer 3zufrieden stellende Antworten auf alle gestellten Fragen erhalten hat,
    4. 4.Ziffer 4nach vorheriger Aufklärung eingewilligt hat, dass der Spendeprozess fortgesetzt wird,
    5. 5.Ziffer 5im Falle einer Eigenblutspende darüber informiert wurde, dass das gespendete Blut oder die gespendeten Blutbestandteile für den geplanten Transfusionszweck möglicherweise nicht ausreichen, und
    6. 6.Ziffer 6bestätigt hat, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat.
  4. (4)Absatz 4Bei wiederholt spendenden Personen kann bei Folgespenden die Anamnese auf variable Sachverhalte eingeschränkt werden.
  5. (5)Absatz 5Der Spender ist im Rahmen dieser Befragung über Risken bei der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen aufzuklären und über Risikofaktoren bezüglich seiner gesundheitlichen Eignung zur Spende sowie der einwandfreien Beschaffenheit seines Blutes oder seiner Blutbestandteile, insbesondere über HIV-Risikoverhalten, Hepatitiden und andere übertragbare Erkrankungen, zu informieren.
  6. (6)Absatz 6Dem Spender sind vor der Befragung die in Anhang A genannten Informationen zu erteilen.

§ 4 BSV Eignungsuntersuchung


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen einer Eignungsuntersuchung des Spenders sind insbesondere die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Untersuchungen vorzunehmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren.Im Rahmen einer Eignungsuntersuchung des Spenders sind insbesondere die in den Absatz 2 bis 4 angeführten Untersuchungen vorzunehmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2Die Gewinnung von Vollblut ist nur nach einer Beurteilung des Allgemein- und Ernährungszustandes des Spenders zulässig und sofern mindestens die unter Z 1 und Z 2 genannten Untersuchungen mit folgenden Ergebnissen durchgeführt wurden:Die Gewinnung von Vollblut ist nur nach einer Beurteilung des Allgemein- und Ernährungszustandes des Spenders zulässig und sofern mindestens die unter Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Untersuchungen mit folgenden Ergebnissen durchgeführt wurden:
    1. 1.Ziffer einsvor der Spende:
      1. a)Litera aKörpergewicht: mind. 50 kg,
      2. b)Litera bPulsfrequenz: 50 bis 100/min., rhythmisch,
      3. c)Litera cBlutdruck: systolisch zwischen 13,3 und 24 kPa (100 und 180 mm Hg), diastolisch zwischen 6,67 und 13,3 kPa (50 und 100 mm Hg),
      4. d)Litera dKörperkerntemperatur: für Männer: maximal 37,5 ºC, für Frauen: maximal 38 ºC,
    2. 2.Ziffer 2vor oder im Rahmen der Spende: Bestimmung von Hämoglobin: für Männer mindestens 13,5 g/100 ml und für Frauen mindestens 12,5 g/100 ml.Anstelle einer Bestimmung des Körpergewichts sind die Angaben des Spenders ausreichend, wenn diese nach einer Gesamtbeurteilung zutreffend erscheinen.
  3. (3)Absatz 3Die Gewinnung von Plasma ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 Z 1 erhobenen Befunden vor oder im Rahmen der Spende folgende Untersuchungen mit folgendem Ergebnis durchgeführt wurden:Die Gewinnung von Plasma ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erhobenen Befunden vor oder im Rahmen der Spende folgende Untersuchungen mit folgendem Ergebnis durchgeführt wurden:
    1. 1.Ziffer einsBestimmung von Hämoglobin: mindestens 12 g/100 ml,
    2. 2.Ziffer 2Gesamtprotein im Serum oder Plasma: o 6,0 g/dl bezogen auf Serum,
    3. 3.Ziffer 3IgG (Immunglobulin der Klasse G): kein pathologischer Befund,
    4. 4.Ziffer 4Leukozyten, Erythrozyten, MCV (Mittleres corpuskoläres Volumen): kein pathologischer Befund.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 217/2008)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2008,)

  4. (5)Absatz 5Eine Abnahme von Vollblut für Blutuntersuchungen, die über die in standardisierten Verfahren vorgesehene Vollblutmenge hinausgeht, ist zu dokumentieren.
  5. (6)Absatz 6Diese Eignungsuntersuchung sowie die Beurteilung der erhobenen Befunde und die Entscheidung zur Zulassung zur Spende sind auf Grundlage eines standardisierten Algorithmus durch einen zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten und hiezu qualifizierten Arzt oder gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 2 des Blutsicherheitsgesetzes 1999 durch einen hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen. Die Vornahme einzelner Tätigkeiten durch Turnusärzte oder Angehörige nichtärztlicher Gesundheitsberufe richtet sich nach den dafür bestehenden Vorschriften.Diese Eignungsuntersuchung sowie die Beurteilung der erhobenen Befunde und die Entscheidung zur Zulassung zur Spende sind auf Grundlage eines standardisierten Algorithmus durch einen zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten und hiezu qualifizierten Arzt oder gemäß den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 2, des Blutsicherheitsgesetzes 1999 durch einen hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen. Die Vornahme einzelner Tätigkeiten durch Turnusärzte oder Angehörige nichtärztlicher Gesundheitsberufe richtet sich nach den dafür bestehenden Vorschriften.
  6. (7)Absatz 7In Ausnahmefällen können nach ärztlicher Beurteilung Spender, die den in den Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 oder § 6 Abs. 1 genannten Kriterien nicht entsprechen, zur Spende herangezogen werden, soweit eine gesundheitliche Gefährdung des Spenders ausgeschlossen ist. Dies ist mit einer entsprechenden Begründung zu dokumentieren.In Ausnahmefällen können nach ärztlicher Beurteilung Spender, die den in den Absatz 2 und 3, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder Paragraph 6, Absatz eins, genannten Kriterien nicht entsprechen, zur Spende herangezogen werden, soweit eine gesundheitliche Gefährdung des Spenders ausgeschlossen ist. Dies ist mit einer entsprechenden Begründung zu dokumentieren.
  7. (8)Absatz 8Zusätzliche Untersuchungen müssen durchgeführt werden, wenn dies nach ärztlicher Beurteilung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Spenders erforderlich ist.

Dauernde Ausschlussgründe von der Gewinnung (Ausschluss)

§ 5 BSV Dauernde Ausschlussgründe von der Gewinnung (Ausschluss)


  1. (1)Absatz einsFolgende Personen sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 von der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dauernd auszuschließen:Folgende Personen sind nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 von der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dauernd auszuschließen:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und erstmalig Blut oder Blutbestandteile spenden wollen,
    3. 3.Ziffer 3Personen, bei denen einer der angeführten Risikofaktoren oder eine der angeführten Infektionen oder Krankheiten anamnestisch festgestellt wird:
      1. a)Litera aAutoimmunerkrankungen,
      2. b)Litera bchronische Organ- oder Systemerkrankungen, wie Herz- und Gefäßerkrankungen, Erkrankungen des Zentralnervensystems, Magen-, Darm-, Stoffwechsel-, Atemwegs- oder Nierenerkrankungen,
      3. c)Litera cmaligne Erkrankungen, außer Carcinoma in situ nach vollständiger Heilung,
      4. d)Litera dBlutungsbereitschaft oder sonstige Bluterkrankung,
      5. e)Litera eNeigung zu Krampfanfällen (Epilepsie) oder Ohnmachtsanfällen,
      6. f)Litera fBabesiose,
      7. g)Litera gbestätigte Infektion mit Hepatitis B Virus, außer HbsAg-negative Personen, deren Immunität nachgewiesen wurde, oder Infektion mit Hepatitis C Virus oder infektiöse Hepatitis unklarer Genese,
      8. h)Litera hInfektion mit dem Human Immundeficiency Virus (HIV),
      9. i)Litera iInfektion mit dem Human T-cell-leucaemia Virus (HTLV I/II),
      10. j)Litera jLepra,
      11. k)Litera kLeishmaniose,
      12. l)Litera lChagas-Krankheit,
      13. m)Litera mübertragbare spongiforme Enzephalopathie, insbesondere die neue Variante der Creutzfeldt-Jakob Krankheit (nvCJD), subakute spongiforme Enzephalopathie sowie eine Familiengeschichte mit einer dieser Krankheitsformen,
      14. n)Litera nchronischer Alkoholismus,
      15. o)Litera oEmpfänger eines Kornea- oder Dura mater Transplantates,
      16. p)Litera pständige Medikamenteneinnahme nach Einzelentscheidung des Arztes,
      17. q)Litera qSuchtgiftmissbrauch,
      18. r)Litera rBehandlung mit humanen Hypophysenhormonen (zB Wachstumshormonen), stereotaktische Operationen,
      19. s)Litera sdauerndes Risikoverhalten für eine Infektion mit sexuell übertragbaren Krankheiten, insbesondere mit HIV und HBV,
      20. t)Litera tGeburt oder Aufwachsen in Malaria-Endemiegebieten oder Aufenthalt in Malaria-Endemiegebieten, wenn während oder nach dem Aufenthalt Fieberschübe aufgetreten oder sonstige Hinweise auf Malaria erhebbar sind.
  2. (2)Absatz 2Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die Spenderausschlussgründe des Abs. 1 Z 3 lit. f, k, l und t nicht anzuwenden.Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die Spenderausschlussgründe des Absatz eins, Ziffer 3, Litera f,, k, l und t nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, dürfen weiterhin zur Spende herangezogen werden, wenn im Rahmen der Spende die gesundheitliche Eignung zur Gewinnung auf Grund ärztlicher Beurteilung festgestellt worden ist.
  4. (4)Absatz 4Auf Spender mit hereditärer Hämochromatose ist nach Maßgabe einer ärztlichen Entscheidung der Spenderausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b nicht anzuwenden.Auf Spender mit hereditärer Hämochromatose ist nach Maßgabe einer ärztlichen Entscheidung der Spenderausschlussgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, nicht anzuwenden.

§ 5a BSV


  1. (1)Absatz einsFolgende Personen sind von der Eigenblutspende auszuschließen:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die an einer schweren Herzerkrankung leiden,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die an
      1. a)Litera aHepatitis B, außer HBsAg-negative Personen, die nachgewiesener Weise immun sind,
      2. b)Litera bHepatitis C,
      3. c)Litera cHIV-1/2,
      4. d)Litera dHTLV I/II
      litten oder leiden;
    3. 3.Ziffer 3Personen, die an einer aktiven bakteriellen Infektion leiden.
  2. (2)Absatz 2Unter besonderen Umständen können einzelne Spenden von Spendern nach ärztlicher Entscheidung zugelassen werden, die die in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe erfüllen. Solche Spenden sind sorgfältig zu dokumentieren und unterliegen ebenso dem Qualitätsmanagement und den entsprechenden Transportrichtlinien.Unter besonderen Umständen können einzelne Spenden von Spendern nach ärztlicher Entscheidung zugelassen werden, die die in Absatz eins, genannten Ausschlussgründe erfüllen. Solche Spenden sind sorgfältig zu dokumentieren und unterliegen ebenso dem Qualitätsmanagement und den entsprechenden Transportrichtlinien.

§ 6 BSV Zeitlich begrenzte Ausschlussgründe von der Gewinnung (Rückstellung)


  1. (1)Absatz einsVon der Gewinnung sind Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, ausgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2Weiters sind nach ärztlicher Beurteilung oder durch Beurteilung eines hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 2 des Blutsicherheitsgesetzes 1999 folgende Personen nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 für die im folgenden angegebene Dauer auszuschließen:Weiters sind nach ärztlicher Beurteilung oder durch Beurteilung eines hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 2, des Blutsicherheitsgesetzes 1999 folgende Personen nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 für die im folgenden angegebene Dauer auszuschließen:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die an akuten Nierenerkrankungen (zB akuter Glomerulonephritis oder Pyelonephritis) leiden oder gelitten haben: für die Dauer von fünf Jahren ab vollständiger Heilung,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die an Tuberkulose erkrankt sind oder waren: für die Dauer von 2 Jahren nach bestätigter Heilung,
    3. 3.Ziffer 3Personen, die an Toxoplasmose erkrankt sind oder waren: für die Dauer von 6 Monaten nach klinischer Heilung,
    4. 4.Ziffer 4Personen, die mit Brucellen infiziert sind oder waren: für die Dauer von zwei Jahren nach erfolgreichem Abschluss einer Behandlung,
    5. 5.Ziffer 5Personen, die mit Borrelien infiziert sind oder waren: für die Dauer von zwei Jahren nach erfolgreichem Abschluss einer Behandlung,
    6. 6.Ziffer 6Personen, die einem infektionsgefährdenden Kontakt mit Blut oder mit Blut verunreinigten Instrumenten ausgesetzt waren:für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,
    7. 7.Ziffer 7Personen, die sich einer Untersuchung oder Behandlung unterzogen haben, bei der ein intravasaler Zentralkatheter (ausgenommen Einmalkatheter) verwendet wurde: für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,
    8. 8.Ziffer 8Personen, die in den letzten zwölf Monaten eine Bluttransfusion erhalten haben oder im Rahmen eines chirurgischen Eingriffs oder einer schweren Verletzung große Blutverluste erlitten haben:für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Ereignis,
    9. 9.Ziffer 9Personen, die ein allogenes Gewebe- oder Zelltransplantat erhalten haben: für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Ereignis,
    10. 10.Ziffer 10Personen, die sich außerhalb medizinischer Einrichtungen Ohren, Nase oder andere Körperstellen durchstechen ließen (zB Piercing): für die Dauer von zwölf Monaten nach diesem Ereignis,
    11. 11.Ziffer 11Personen, die sich einer Tätowierung unterzogen haben: für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,
    12. 12.Ziffer 12Personen, die infektionsgefährdenden Kontakt mit einer mit HBV, HCV oder HIV infizierten Person hatten: für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,
    13. 13.Ziffer 13Personen, die eine postexpositionelle Tollwutimpfung erhalten haben: für die Dauer von zwölf Monaten nach erfolgter Impfung,
    14. 14.Ziffer 14Personen, die eine Hepatitis B-Immunglobulingabe erhalten haben: für die Dauer von zwölf Monaten nach erfolgter Immunisierung,
    15. 15.Ziffer 15Personen, die sich einem Risiko für die Ansteckung mit sexuell übertragbaren Infektionen, insbesondere mit Hepatitis B, Hepatitis C und HIV ausgesetzt haben (das sind Personen, die innerhalb von drei Monaten mehr als drei Sexualpartner hatten, und deren Sexualpartner, soweit sie von diesem Umstand Kenntnis haben oder davon ausgehen müssen): für die Dauer von zwölf Monaten nach diesem Ereignis; sofern ein NAT-Test auf Hepatitis B, Hepatitis C und HIV negativ ausfällt für die Dauer von drei Monaten nach diesem Ereignis,
    16. 16.Ziffer 16Personen, die sich einer Endoskopie (ausgenommen mit vollsterilisierbaren Endoskopen, zB starren Kniegelenksendoskopen) unterzogen haben: für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,
    17. 17.Ziffer 17Frauen: für die Dauer der Schwangerschaft sowie einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach der Geburt oder des Abbruchs der Schwangerschaft sowie während der Stillperiode,
    18. 18.Ziffer 18Personen, die sich in den letzten sechs Monaten in Malariaendemiegebieten aufgehalten haben: für die Dauer von sechs Monaten nach dem Verlassen des Endemiegebietes,
    19. 19.Ziffer 19Personen, die an infektiöser Mononukleose (Epstein Barr Virus) erkrankt sind oder waren: für die Dauer von sechs Monaten nach Heilung,
    20. 20.Ziffer 20Personen, die sich einer passiven Immunisierung unterzogen haben: für die Dauer von sechs Monaten nach erfolgter Immunisierung,
    21. 21.Ziffer 21Personen, die sich Impfungen mit Lebendvakzinen, insbesondere gegen Mumps, Masern, Röteln, Gelbfieber, Varizellen, Poliomyelitis (oral), Typhus und Bacille-Calmette-Guerin (BCG) unterzogen haben: für die Dauer von vier Wochen nach erfolgter Impfung,
    22. 22.Ziffer 22Personen mit sonstigem Infektionskontakt: für die Dauer der Inkubationszeit, bei Unkenntnis der zugrundeliegenden Erkrankung für die Dauer von vier Wochen ab der Exposition,
    23. 23.Ziffer 23Personen, die an einer sonstigen Infektionskrankheit leiden:für die Dauer der Krankheit und für die Dauer von 14 Tagen nach Abklingen der Symptome,
    24. 24.Ziffer 24Personen nach kleineren, ohne Komplikationen verlaufenen operativen Eingriffen (zB Zahnextraktionen): für die Dauer von einer Woche ab dem Eingriff,
    25. 25.Ziffer 25Personen, die sich einer Desensibilisierungsbehandlung im Zusammenhang mit Allergien unterziehen oder unterzogen haben:für die Dauer von 72 Stunden nach Verabreichung,
    26. 26.Ziffer 26Personen, die sich einer Zahnbehandlung unterzogen haben: für die Dauer von 48 Stunden nach diesem Ereignis,
    27. 27.Ziffer 27Personen, die Impfungen mit Totvakzinen oder Toxoidimpfstoffen, insbesondere Poliomyelitis-Totimpfstoff, Influenza, FSME, Variola, Hepatitis A, Hepatitis B, Cholera, Diphtherie, Tetanus, Meningokokken und Tollwut präexpositionell erhalten haben: für die Dauer von 48 Stunden nach erfolgter Impfung,
    28. 28.Ziffer 28betrunkene oder bewusstseinsauffällige Personen: für die Dauer dieses Zustands,
    29. 29.Ziffer 29Personen, die unter Allergie leiden: während der Akutphase der Allergie,
    30. 30.Ziffer 30Personen, die wiederholt Blut oder Blutbestandteile spenden:bis zum Ablauf der nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutzfrist oder wenn eine solche nicht gegeben ist, bis zum Ablauf der sonst nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachtenden Schutzfrist,
    31. 31.Ziffer 31Personen, die in kombinierender oder alternierender Form Blut oder Blutbestandteile spenden: bis zum Ablauf der nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutzfrist oder wenn eine solche nicht angegeben ist, bis zum Ablauf der sonst nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachtenden Schutzfrist,
    32. 32.Ziffer 32Personen, die an Osteomyelitis erkrankt waren: für die Dauer von zwei Jahren nach ihrer bestätigten Heilung,
    33. 33.Ziffer 33Personen, die an rheumatischem Fieber erkrankt waren: für die Dauer von zwei Jahren nach dem Verschwinden der Symptome, außer bei Anhaltspunkten für eine chronische Erkrankung,
    34. 34.Ziffer 34Personen, die sich in einem Risikogebiet mit lokaler Transmission des West-Nil-Virus aufgehalten haben: für die Dauer von 28 Tagen nach Verlassen dieses Gebietes, sofern kein negatives Ergebnis eines individuellen Nukleinsäuretests (Nucleic Acid Test – NAT) vorliegt,
    35. 35.Ziffer 35Personen, die an Q-Fieber erkrankt waren: für die Dauer von zwei Jahren nach ihrer bestätigten Heilung,
    36. 36.Ziffer 36Personen, die an Syphilis erkrankt waren: für die Dauer von einem Jahr nach ihrer bestätigten Heilung.
  3. (3)Absatz 3In den in Abs. 2 Z 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 16 und 20 genannten Fällen kann eine reduzierte Ausschlussdauer von vier Monaten akzeptiert werden, sofern ein NAT-Test auf Hepatitis C, Hepatitis B und HIV negativ ausfällt.In den in Absatz 2, Ziffer 6,, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 16 und 20 genannten Fällen kann eine reduzierte Ausschlussdauer von vier Monaten akzeptiert werden, sofern ein NAT-Test auf Hepatitis C, Hepatitis B und HIV negativ ausfällt.
  4. (4)Absatz 4Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die zeitlich begrenzten Spenderausschlussgründe des Abs. 2 Z 4, 5,18, 34, 35 und 36 nicht anzuwenden.Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die zeitlich begrenzten Spenderausschlussgründe des Absatz 2, Ziffer 4,, 5,18, 34, 35 und 36 nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor der Befragung
    1. 1.Ziffer einsan Hepatitis A erkrankt waren,
    2. 2.Ziffer 2sich in einem Tropengebiet aufgehalten haben,
    3. 3.Ziffer 3Arzneimittel eingenommen haben, oder
    4. 4.Ziffer 4ungeklärte Lymphknotenschwellungen aufgewiesen haben oder aufweisen,
    sind für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von der Entnahme auszuschließen, sofern aus medizinischer Sicht im Zeitpunkt der Gewinnung noch ein Ausschlussgrund vorliegt.
  6. (6)Absatz 6Personen, die die im § 4 angeführten Werte nicht aufweisen und bei denen kein dauernder oder zeitlich begrenzter Ausschlussgrund vorliegt, sind für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von einer Spende auszuschließen. Weiters sind Personen, bei denen ein Abfall der Hämoglobinwerte zwischen zwei Abnahmen von mehr als 2 g/100 ml festgestellt wird, für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von der Spende auszuschließen.Personen, die die im Paragraph 4, angeführten Werte nicht aufweisen und bei denen kein dauernder oder zeitlich begrenzter Ausschlussgrund vorliegt, sind für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von einer Spende auszuschließen. Weiters sind Personen, bei denen ein Abfall der Hämoglobinwerte zwischen zwei Abnahmen von mehr als 2 g/100 ml festgestellt wird, für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von der Spende auszuschließen.

§ 7 BSV Durchführung von Eignungsuntersuchungen


  1. (1)Absatz einsDie Eignungsuntersuchung im Sinne des § 4 ist anläßlich der Erstgewinnung von Blut und Blutbestandteilen durchzuführen und bei der Gewinnung vonDie Eignungsuntersuchung im Sinne des Paragraph 4, ist anläßlich der Erstgewinnung von Blut und Blutbestandteilen durchzuführen und bei der Gewinnung von
    1. 1.Ziffer einsVollblut: jedesmal,
    2. 2.Ziffer 2Plasma: mindestens alle vier Monate,
    3. 3.Ziffer 3korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender: nach jeder zehnten Gewinnung oder wenn die letzte Eignungsuntersuchung mehr als ein Jahr zurückliegt,
    zu wiederholen.
  2. (2)Absatz 2Ergeben die im Rahmen dieser Eignungsuntersuchung zu erhebenden Werte einen pathologischen Befund oder werden die unter § 4 Abs. 2 und 3 angegebenen Werte über- oder unterschritten, so ist die diesen Befund betreffende Untersuchung bei einer nochmaligen Spende von Plasma oder korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender jedenfalls zu wiederholen.Ergeben die im Rahmen dieser Eignungsuntersuchung zu erhebenden Werte einen pathologischen Befund oder werden die unter Paragraph 4, Absatz 2 und 3 angegebenen Werte über- oder unterschritten, so ist die diesen Befund betreffende Untersuchung bei einer nochmaligen Spende von Plasma oder korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender jedenfalls zu wiederholen.

§ 8 BSV Eingeschränkte Eignungsuntersuchung (Tauglichkeitsuntersuchung)


  1. (1)Absatz einsUnmittelbar vor jeder Gewinnung von Plasma sind Blutdruck, Pulsfrequenz und Körperkerntemperatur zu kontrollieren. Zusätzlich sind im Rahmen der Plasmaspende Hämoglobin sowie das Gesamtprotein zu bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Unmittelbar vor jeder Gewinnung von korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender sind Blutdruck, Pulsfrequenz und Körperkerntemperatur zu kontrollieren. Zusätzlich sind im Rahmen jeder Gewinnung von korpuskulären Bestandteilen Hämoglobin- und das Blutbild zu bestimmen sowie nach der Gewinnung die Thrombozyten- und Leukozytenanzahl zu ermitteln.

§ 9 BSV Entnahmemengen und Entnahmehäufigkeit


  1. (1)Absatz einsWird einem Spender Vollblut entnommen, beträgt
    1. 1.Ziffer einsdie Höchstentnahmemenge 500 ml pro Entnahme,
    2. 2.Ziffer 2das Mindestintervall zwischen den Entnahmen acht Wochen und
    3. 3.Ziffer 3die Jahreshöchstentnahmemenge bei Männern 3 000 ml und bei Frauen bis zur Menopause 2 000 ml und danach 2 500 ml.
  2. (2)Absatz 2Wird einem Spender Plasma entnommen, beträgt
    1. 1.Ziffer einsdie Höchstentnahmemenge eins vom Hundert des Körpergewichtes des Spenders, jedoch keinesfalls mehr als 700 ml ohne Antikoagulans, darf einem Spender die Höchstentnahmemenge gemäß Z 1die Höchstentnahmemenge eins vom Hundert des Körpergewichtes des Spenders, jedoch keinesfalls mehr als 700 ml ohne Antikoagulans, darf einem Spender die Höchstentnahmemenge gemäß Ziffer eins,
    2. 2.Ziffer 2innerhalb von 72 Stunden einmal,
    3. 3.Ziffer 3innerhalb von 7 Tagen zweimal,
    4. 4.Ziffer 4innerhalb von 14 Tagen dreimal und
    5. 5.Ziffer 5innerhalb eines Jahres fünfzigmal entnommen werden und
    6. 6.Ziffer 6beträgt bei Nichtreinfundierung der korpuskulären Blutbestandteile das Mindestintervall bis zur Gewinnung einer weiteren Plasmaspende vierzehn Tage.
  3. (3)Absatz 3Werden einem Spender Thrombozyten entnommen,
    1. 1.Ziffer einsist pro Einzelentnahme die Gewinnung von 2 bis 8 ( 1011 Thrombozyten,
    2. 2.Ziffer 2sind insgesamt 26 Thrombozytapheresen pro Jahr unter regelmäßiger Überwachung,
    3. 3.Ziffer 3ist die tägliche Entnahme durch maximal fünf Tage, soweit dabei ein Thrombozytenwert von 150 000/Myl nach der Spende nicht unterschritten wird,
    zulässig.
  4. (4)Absatz 4Bei einem Thrombozytenspender kann nach einer Entnahmepause von mindestens 14 Tagen ein weiterer fünftägiger Entnahmezyklus erfolgen. Ein weiterer Entnahmezyklus kann frühestens drei Monate nach der letzten Entnahme und nach Vorliegen eines Normalbefundes der Thrombozytenwerte erfolgen. Weitere Entnahmezyklen sind unter Beachtung der dreimonatigen Entnahmepausen bei Vorliegen eines Normalbefundes der Thrombozytenwerte und unter Einhaltung der in Abs. 3 Z 2 genannten jährlichen Höchstentnahmeanzahl zulässig.Bei einem Thrombozytenspender kann nach einer Entnahmepause von mindestens 14 Tagen ein weiterer fünftägiger Entnahmezyklus erfolgen. Ein weiterer Entnahmezyklus kann frühestens drei Monate nach der letzten Entnahme und nach Vorliegen eines Normalbefundes der Thrombozytenwerte erfolgen. Weitere Entnahmezyklen sind unter Beachtung der dreimonatigen Entnahmepausen bei Vorliegen eines Normalbefundes der Thrombozytenwerte und unter Einhaltung der in Absatz 3, Ziffer 2, genannten jährlichen Höchstentnahmeanzahl zulässig.
  5. (5)Absatz 5Ein Thrombozytenspender ist auszuschließen, wenn er in einem Zeitraum von bis zu fünf Tagen vor der Gewinnung Azetylsalizylsäure oder andere Aggregationshemmer zu sich genommen hat.
  6. (6)Absatz 6Wird an einem Spender eine andere Form oder eine kombinierende Form der Apherese zur Gewinnung von Blutbestandteilen vorgenommen, so ist der Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik unter besonderer Berücksichtigung des Spenderschutzes zu beachten.
  7. (7)Absatz 7Einem Spender, der sich verschiedenen Gewinnungsformen nacheinander unterzieht, sind zwischen den Spenden folgende Mindestintervalle zu gewährleisten:
    1. 1.Ziffer einsVollblutspende und Plasmapherese: 14 Tage,
    2. 2.Ziffer 2Vollblutspende und Thrombozytapherese: 14 Tage,
    3. 3.Ziffer 3Plasmapherese und Vollblutspende: 48 Stunden,
    4. 4.Ziffer 4Plasmapherese und Thrombozytapherese: 48 Stunden,
    5. 5.Ziffer 5Thrombozytapherese und Vollblutspende: 48 Stunden,
    6. 6.Ziffer 6Thrombozytapherese und Plasmaspende: 14 Tage.

Fürsorgepflicht

§ 10 BSV Fürsorgepflicht


  1. (1)Absatz einsNach der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen ist dem Spender eine angemessene Ruhemöglichkeit unter Aufsicht anzubieten.
  2. (2)Absatz 2Der Spender ist darauf hinzuweisen, daß er frühestens 30 Minuten nach der Spende ein Fahrzeug lenken soll und Beschäftigungen mit einem besonderen Gefahrenpotential oder gefährliche Sport- und Freizeitaktivitäten oder Aktivitäten und Beschäftigungen, die mit besonderer körperlicher Anstrengung verbunden sind, aus Sicherheitsgründen erst zwölf Stunden nach einer Spende ausüben sollte.

§ 11 BSV


Paragraph 11,

Erhöhte oder zu niedrige Werte müssen dem Spender mitgeteilt werden, sofern diese nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft Rückschlüsse auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zulassen. Ein Abfall der Hämoglobinwerte zwischen zwei Abnahmen von mehr als 2 g/100 ml ist dem Spender gleichfalls mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind zu dokumentieren. Diesen Spendern sind ärztliche Untersuchungen zum Schutz ihrer Gesundheit zu empfehlen.

Laboruntersuchungen

§ 12 BSV Laboruntersuchungen


  1. (1)Absatz einsBei jeder Gewinnung ist das entnommene Blut des Spenders, nach Maßgabe des Abs. 2, jedenfalls folgenden Laboruntersuchungen zu unterziehen:Bei jeder Gewinnung ist das entnommene Blut des Spenders, nach Maßgabe des Absatz 2,, jedenfalls folgenden Laboruntersuchungen zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einsBlutgruppenserologie, insbesondere AB0 und Rhesussystem,
    2. 2.Ziffer 2auf irreguläre erythrozytäre Antikörper,
    3. 3.Ziffer 3Lues: Untersuchung auf Treponema pallidum-Antikörper (TPHA-Test/Suchtest, FTA-Test/Bestätigungstest),
    4. 4.Ziffer 4Hepatitis B: Hepatitis B-Oberflächenantigen-Bestimmung,
    5. 5.Ziffer 5Hepatitis C: Hepatitis C-Antikörperbestimmung,
    6. 6.Ziffer 6AIDS/HIV-Infektion: HIV-Antikörperbestimmung gemäß der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise, BGBl. Nr. 772/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 221/2004,AIDS/HIV-Infektion: HIV-Antikörperbestimmung gemäß der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise, Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2004,,
    7. 7.Ziffer 7bei Blutprodukten, die zur direkten Transfusion ohne Virusinaktivierungsverfahren gewonnen werden, eine Bestimmung auf HIV- und HCV-Genome mittels NAT,
    8. 8.Ziffer 8bei Blutprodukten, die zur direkten Transfusion ohne Virusinaktivierungsverfahren gewonnen werden, zusätzlich eine Untersuchung nach unspezifischen Immunaktivierungsmarkern.
  2. (2)Absatz 2Bei Spendern, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, müssen die Untersuchungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 nicht durchgeführt werden.Bei Spendern, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, müssen die Untersuchungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 nicht durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Das gewonnene Blut oder die Blutbestandteile sind von einer Anwendung an anderen Personen auszuschließen und zu entsorgen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 bis Z 7 ein positives Untersuchungsergebnis ergibt odereine Untersuchung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis Ziffer 7, ein positives Untersuchungsergebnis ergibt oder
    2. 2.Ziffer 2der gemäß Abs. 1 Z 8 ermittelte Befund eine Immunaktivierung anzeigt.der gemäß Absatz eins, Ziffer 8, ermittelte Befund eine Immunaktivierung anzeigt.
  4. (4)Absatz 4Ergibt die gemäß Abs. 1 Z 2 durchgeführte Untersuchung auf irreguläre erythrozytäre Antikörper ein positives Untersuchungsergebnis, so darf das Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten verwendet werden, die korpuskulären Bestandteile sind entsprechend zu kennzeichnen.Ergibt die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durchgeführte Untersuchung auf irreguläre erythrozytäre Antikörper ein positives Untersuchungsergebnis, so darf das Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten verwendet werden, die korpuskulären Bestandteile sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 12a BSV (weggefallen)


§ 12a BSV (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen 1)

§ 13 BSV Übergangs- und Schlußbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDie Verwendung von Formblättern und Vordrucken ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Formblätter und Vordrucke müssen ehestmöglich, spätestens jedoch am 1. Juli 1999 dieser Verordnung entsprechen.
  3. (3)Absatz 3§ 12a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.Paragraph 12 a, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 6 Abs. 2 Z 34, der Einleitungssatz zu § 14 und § 14 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 461/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 34,, der Einleitungssatz zu Paragraph 14 und Paragraph 14, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 6 Abs. 2 Z 12, Z 15, Abs. 3 sowie der Anhang A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 217/2022 treten mit 31. August 2022 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 12,, Ziffer 15,, Absatz 3, sowie der Anhang A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2022, treten mit 31. August 2022 in Kraft.

§ 14 BSV


Paragraph 14,

Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 2003 hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. Nr. L 033 vom 8.2.2002, S 0030-0040),
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. Nr. L 091 vom 30.3.2004, S 0025-0039),
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2009/135/EG der Kommission vom 3. November 2009 mit vorübergehenden Ausnahmeregelungen für bestimmte Eignungskriterien für die Spender von Vollblut und Blutbestandteilen in Anhang III der Richtlinie 2004/33/EG im Zusammenhang mit der Gefahr eines durch die Influenza-A(H1N1)-Pandemie verursachten Versorgungsengpasses (ABl. Nr. L 288 vom 4.11.2009, S 0007-0009) undRichtlinie 2009/135/EG der Kommission vom 3. November 2009 mit vorübergehenden Ausnahmeregelungen für bestimmte Eignungskriterien für die Spender von Vollblut und Blutbestandteilen in Anhang römisch III der Richtlinie 2004/33/EG im Zusammenhang mit der Gefahr eines durch die Influenza-A(H1N1)-Pandemie verursachten Versorgungsengpasses (ABl. Nr. L 288 vom 4.11.2009, S 0007-0009) und
  4. 4.Ziffer 4Richtlinie 2014/110/EU zur Änderung der Richtlinie 2004/33/EG bezüglich der Rückstellkriterien für Fremdblutspender, ABl. Nr. L 366 vom 20.12.2014 S. 81.Richtlinie 2014/110/EU zur Änderung der Richtlinie 2004/33/EG bezüglich der Rückstellkriterien für Fremdblutspender, ABl. Nr. L 366 vom 20.12.2014 Sitzung 81.

Anlage

Anl. 1 BSV


Informationen, die potenziellen Spendern von Blut und Blutbestandteilen zu erteilen sind

1.Ziffer eins Korrektes, der breiten Öffentlichkeit verständliches Aufklärungsmaterial über die Natur des Blutes, den Spendevorgang für Blut und Blutbestandteile, die aus Vollblut- und Apheresespenden gewonnenen Bestandteile und den Nutzen für die Empfänger.

2.Ziffer 2 Sowohl für Fremd- als auch für Eigenblutspenden: Begründung, warum eine körperliche Untersuchung, eine Anamnese und die Testung der Spenden verlangt werden, und die Bedeutung der „Einwilligung nach vorheriger Aufklärung“.

Bei Fremdblutspenden: Selbstausschluss sowie Rückstellung und Ausschluss und die Gründe, warum jemand kein Blut oder keine Blutbestandteile spenden darf, wenn ein Risiko für den Empfänger bestehen könnte.

Bei Eigenblutspenden: Möglichkeit des zeitlich begrenzten oder dauernden Ausschlusses und die Gründe, warum das Spendeverfahren bei Vorliegen eines Gesundheitsrisikos für die betreffende Person als Spender oder Empfänger der eigenen Spende von Blut oder Blutbestandteilen nicht durchgeführt wird.

3.Ziffer 3 Informationen über den Schutz der persönlichen Daten: keine unerlaubte Bekanntgabe der Spenderidentität, der Informationen über den Gesundheitszustand des Spenders und der Ergebnisse der durchgeführten Tests.

4.Ziffer 4 Begründung, warum jemandem von einer Spende, die für die eigene Gesundheit schädlich sein könnte, abgeraten wird.

5.Ziffer 5 Spezifische Informationen über die Art der einzelnen Schritte sowohl des Fremd- als auch des Eigenblutspendeverfahrens und die jeweils damit zusammenhängenden Risiken. Informationen zur Wichtigkeit der Anwendung von geschütztem Sexualkontakt im Hinblick auf das Ansteckungsrisiko von sexuell übertragbaren Infektionen. Bei Eigenblutspenden die Möglichkeit, dass das gespendete Blut oder die gespendeten Blutbestandteile für die geplanten Transfusionszwecke nicht ausreichen.

6.Ziffer 6 Information über die Möglichkeit, dass der Spender vor dem weiteren Vorgehen die Meinung ändern und sich gegen eine Spende entscheiden oder sich während des Spendeverfahrens jederzeit selbst ausschließen oder zurücktreten kann, ohne dass dies für ihn unangenehme Folgen hätte.

7.Ziffer 7 Begründung, warum es wichtig ist, dass die Spender die Blutspendeeinrichtung über alle nachfolgenden Ereignisse informieren, die eine Spende für die Transfusion ungeeignet machen könnten.

8.Ziffer 8 Mitteilung, dass die Blutspendeeinrichtung verpflichtet ist, den Spender in Kenntnis zu setzen, wenn die Testergebnisse des entnommenen Blutes auf für seine Gesundheit bedeutende Abweichungen hindeuten.

9.Ziffer 9 Informationen darüber, warum nicht verwendetes Eigenblut und nicht verwendete Eigenblutbestandteile verworfen und nicht anderen Patienten transfundiert werden.

10.Ziffer 10 Informationen darüber, dass positive Testergebnisse des entnommenen Blutes zu einem dauernden oder zeitlich begrenzten Ausschluss des Spenders und Vernichtung der gespendeten Einheit führen.

11.Ziffer 11 Mitteilung, dass der Spender jederzeit die Möglichkeit hat, Fragen zu stellen und diese beantwortet zu erhalten.

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