§ 9 BSV Entnahmemengen und Entnahmehäufigkeit

BSV - Blutspenderverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Wird einem Spender Vollblut entnommen, beträgt

1.

die Höchstentnahmemenge 500 ml pro Entnahme,

2.

das Mindestintervall zwischen den Entnahmen acht Wochen und

3.

die Jahreshöchstentnahmemenge bei Männern 3 000 ml und bei Frauen bis zur Menopause 2 000 ml und danach 2 500 ml.

(2) Wird einem Spender Plasma entnommen, beträgt

1.

die Höchstentnahmemenge eins vom Hundert des Körpergewichtes des Spenders, jedoch keinesfalls mehr als 700 ml ohne Antikoagulans, darf einem Spender die Höchstentnahmemenge gemäß Z 1

2.

innerhalb von 72 Stunden einmal,

3.

innerhalb von 7 Tagen zweimal,

4.

innerhalb von 14 Tagen dreimal und

5.

innerhalb eines Jahres fünfzigmal entnommen werden und

6.

beträgt bei Nichtreinfundierung der korpuskulären Blutbestandteile das Mindestintervall bis zur Gewinnung einer weiteren Plasmaspende vierzehn Tage.

(3) Werden einem Spender Thrombozyten entnommen,

1.

ist pro Einzelentnahme die Gewinnung von 2 bis 8 ( 1011 Thrombozyten,

2.

sind insgesamt 26 Thrombozytapheresen pro Jahr unter regelmäßiger Überwachung,

3.

ist die tägliche Entnahme durch maximal fünf Tage, soweit dabei ein Thrombozytenwert von 150 000/Myl nach der Spende nicht unterschritten wird,

zulässig.

(4) Bei einem Thrombozytenspender kann nach einer Entnahmepause von mindestens 14 Tagen ein weiterer fünftägiger Entnahmezyklus erfolgen. Ein weiterer Entnahmezyklus kann frühestens drei Monate nach der letzten Entnahme und nach Vorliegen eines Normalbefundes der Thrombozytenwerte erfolgen. Weitere Entnahmezyklen sind unter Beachtung der dreimonatigen Entnahmepausen bei Vorliegen eines Normalbefundes der Thrombozytenwerte und unter Einhaltung der in Abs. 3 Z 2 genannten jährlichen Höchstentnahmeanzahl zulässig.

(5) Ein Thrombozytenspender ist auszuschließen, wenn er in einem Zeitraum von bis zu fünf Tagen vor der Gewinnung Azetylsalizylsäure oder andere Aggregationshemmer zu sich genommen hat.

(6) Wird an einem Spender eine andere Form oder eine kombinierende Form der Apherese zur Gewinnung von Blutbestandteilen vorgenommen, so ist der Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik unter besonderer Berücksichtigung des Spenderschutzes zu beachten.

(7) Einem Spender, der sich verschiedenen Gewinnungsformen nacheinander unterzieht, sind zwischen den Spenden folgende Mindestintervalle zu gewährleisten:

1.

Vollblutspende und Plasmapherese: 14 Tage,

2.

Vollblutspende und Thrombozytapherese: 14 Tage,

3.

Plasmapherese und Vollblutspende: 48 Stunden,

4.

Plasmapherese und Thrombozytapherese: 48 Stunden,

5.

Thrombozytapherese und Vollblutspende: 48 Stunden,

6.

Thrombozytapherese und Plasmaspende: 14 Tage.

In Kraft seit 23.06.2005 bis 31.12.9999
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