§ 9 BSV Entnahmemengen und Entnahmehäufigkeit

BSV - Blutspenderverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsWird einem Spender Vollblut entnommen, beträgt
    1. 1.Ziffer einsdie Höchstentnahmemenge 500 ml pro Entnahme,
    2. 2.Ziffer 2das Mindestintervall zwischen den Entnahmen acht Wochen und
    3. 3.Ziffer 3die Jahreshöchstentnahmemenge bei Männern 3 000 ml und bei Frauen bis zur Menopause 2 000 ml und danach 2 500 ml.
  2. (2)Absatz 2Wird einem Spender Plasma entnommen, beträgt
    1. 1.Ziffer einsdie Höchstentnahmemenge eins vom Hundert des Körpergewichtes des Spenders, jedoch keinesfalls mehr als 700 ml ohne Antikoagulans, darf einem Spender die Höchstentnahmemenge gemäß Z 1die Höchstentnahmemenge eins vom Hundert des Körpergewichtes des Spenders, jedoch keinesfalls mehr als 700 ml ohne Antikoagulans, darf einem Spender die Höchstentnahmemenge gemäß Ziffer eins,
    2. 2.Ziffer 2innerhalb von 72 Stunden einmal,
    3. 3.Ziffer 3innerhalb von 7 Tagen zweimal,
    4. 4.Ziffer 4innerhalb von 14 Tagen dreimal und
    5. 5.Ziffer 5innerhalb eines Jahres fünfzigmal entnommen werden und
    6. 6.Ziffer 6beträgt bei Nichtreinfundierung der korpuskulären Blutbestandteile das Mindestintervall bis zur Gewinnung einer weiteren Plasmaspende vierzehn Tage.
  3. (3)Absatz 3Werden einem Spender Thrombozyten entnommen,
    1. 1.Ziffer einsist pro Einzelentnahme die Gewinnung von 2 bis 8 ( 1011 Thrombozyten,
    2. 2.Ziffer 2sind insgesamt 26 Thrombozytapheresen pro Jahr unter regelmäßiger Überwachung,
    3. 3.Ziffer 3ist die tägliche Entnahme durch maximal fünf Tage, soweit dabei ein Thrombozytenwert von 150 000/Myl nach der Spende nicht unterschritten wird,
    zulässig.
  4. (4)Absatz 4Bei einem Thrombozytenspender kann nach einer Entnahmepause von mindestens 14 Tagen ein weiterer fünftägiger Entnahmezyklus erfolgen. Ein weiterer Entnahmezyklus kann frühestens drei Monate nach der letzten Entnahme und nach Vorliegen eines Normalbefundes der Thrombozytenwerte erfolgen. Weitere Entnahmezyklen sind unter Beachtung der dreimonatigen Entnahmepausen bei Vorliegen eines Normalbefundes der Thrombozytenwerte und unter Einhaltung der in Abs. 3 Z 2 genannten jährlichen Höchstentnahmeanzahl zulässig.Bei einem Thrombozytenspender kann nach einer Entnahmepause von mindestens 14 Tagen ein weiterer fünftägiger Entnahmezyklus erfolgen. Ein weiterer Entnahmezyklus kann frühestens drei Monate nach der letzten Entnahme und nach Vorliegen eines Normalbefundes der Thrombozytenwerte erfolgen. Weitere Entnahmezyklen sind unter Beachtung der dreimonatigen Entnahmepausen bei Vorliegen eines Normalbefundes der Thrombozytenwerte und unter Einhaltung der in Absatz 3, Ziffer 2, genannten jährlichen Höchstentnahmeanzahl zulässig.
  5. (5)Absatz 5Ein Thrombozytenspender ist auszuschließen, wenn er in einem Zeitraum von bis zu fünf Tagen vor der Gewinnung Azetylsalizylsäure oder andere Aggregationshemmer zu sich genommen hat.
  6. (6)Absatz 6Wird an einem Spender eine andere Form oder eine kombinierende Form der Apherese zur Gewinnung von Blutbestandteilen vorgenommen, so ist der Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik unter besonderer Berücksichtigung des Spenderschutzes zu beachten.
  7. (7)Absatz 7Einem Spender, der sich verschiedenen Gewinnungsformen nacheinander unterzieht, sind zwischen den Spenden folgende Mindestintervalle zu gewährleisten:
    1. 1.Ziffer einsVollblutspende und Plasmapherese: 14 Tage,
    2. 2.Ziffer 2Vollblutspende und Thrombozytapherese: 14 Tage,
    3. 3.Ziffer 3Plasmapherese und Vollblutspende: 48 Stunden,
    4. 4.Ziffer 4Plasmapherese und Thrombozytapherese: 48 Stunden,
    5. 5.Ziffer 5Thrombozytapherese und Vollblutspende: 48 Stunden,
    6. 6.Ziffer 6Thrombozytapherese und Plasmaspende: 14 Tage.
In Kraft seit 23.06.2005 bis 31.05.2025
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