§ 5 BSV Dauernde Ausschlussgründe von der Gewinnung (Ausschluss)

BSV - Blutspenderverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsFolgende Personen sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 von der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dauernd auszuschließen:Folgende Personen sind nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 von der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dauernd auszuschließen:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und erstmalig Blut oder Blutbestandteile spenden wollen,
    3. 3.Ziffer 3Personen, bei denen einer der angeführten Risikofaktoren oder eine der angeführten Infektionen oder Krankheiten anamnestisch festgestellt wird:
      1. a)Litera aAutoimmunerkrankungen,
      2. b)Litera bchronische Organ- oder Systemerkrankungen, wie Herz- und Gefäßerkrankungen, Erkrankungen des Zentralnervensystems, Magen-, Darm-, Stoffwechsel-, Atemwegs- oder Nierenerkrankungen,
      3. c)Litera cmaligne Erkrankungen, außer Carcinoma in situ nach vollständiger Heilung,
      4. d)Litera dBlutungsbereitschaft oder sonstige Bluterkrankung,
      5. e)Litera eNeigung zu Krampfanfällen (Epilepsie) oder Ohnmachtsanfällen,
      6. f)Litera fBabesiose,
      7. g)Litera gbestätigte Infektion mit Hepatitis B Virus, außer HbsAg-negative Personen, deren Immunität nachgewiesen wurde, oder Infektion mit Hepatitis C Virus oder infektiöse Hepatitis unklarer Genese,
      8. h)Litera hInfektion mit dem Human Immundeficiency Virus (HIV),
      9. i)Litera iInfektion mit dem Human T-cell-leucaemia Virus (HTLV I/II),
      10. j)Litera jLepra,
      11. k)Litera kLeishmaniose,
      12. l)Litera lChagas-Krankheit,
      13. m)Litera mübertragbare spongiforme Enzephalopathie, insbesondere die neue Variante der Creutzfeldt-Jakob Krankheit (nvCJD), subakute spongiforme Enzephalopathie sowie eine Familiengeschichte mit einer dieser Krankheitsformen,
      14. n)Litera nchronischer Alkoholismus,
      15. o)Litera oEmpfänger eines Kornea- oder Dura mater Transplantates,
      16. p)Litera pständige Medikamenteneinnahme nach Einzelentscheidung des Arztes,
      17. q)Litera qSuchtgiftmissbrauch,
      18. r)Litera rBehandlung mit humanen Hypophysenhormonen (zB Wachstumshormonen), stereotaktische Operationen,
      19. s)Litera sdauerndes Risikoverhalten für eine Infektion mit sexuell übertragbaren Krankheiten, insbesondere mit HIV und HBV,
      20. t)Litera tGeburt oder Aufwachsen in Malaria-Endemiegebieten oder Aufenthalt in Malaria-Endemiegebieten, wenn während oder nach dem Aufenthalt Fieberschübe aufgetreten oder sonstige Hinweise auf Malaria erhebbar sind.
  2. (2)Absatz 2Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die Spenderausschlussgründe des Abs. 1 Z 3 lit. f, k, l und t nicht anzuwenden.Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die Spenderausschlussgründe des Absatz eins, Ziffer 3, Litera f,, k, l und t nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, dürfen weiterhin zur Spende herangezogen werden, wenn im Rahmen der Spende die gesundheitliche Eignung zur Gewinnung auf Grund ärztlicher Beurteilung festgestellt worden ist.
  4. (4)Absatz 4Auf Spender mit hereditärer Hämochromatose ist nach Maßgabe einer ärztlichen Entscheidung der Spenderausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b nicht anzuwenden.Auf Spender mit hereditärer Hämochromatose ist nach Maßgabe einer ärztlichen Entscheidung der Spenderausschlussgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 21.06.2008 bis 31.05.2025
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