§ 9 BSpkV

BSpkV - Bausparkassengesetzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 Bausparkassengesetz sind in die Grenzen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 Bausparkassengesetz genannten Bankgeschäfte einzurechnen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 29.11.2024
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