§ 5 BSpkV Darlehen ohne Besicherung

BSpkV - Bausparkassengesetzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 5.Paragraph 5,

Darlehen, bei denen gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 Bausparkassengesetz eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 40 000 Euro gewährt werden. Darlehen, bei denen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, Bausparkassengesetz eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 40 000 Euro gewährt werden.

In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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