§ 2 BSpkV Großbausparverträge

BSpkV - Bausparkassengesetzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsGroßbausparverträge sind Verträge, deren Darlehenssumme 520 000 Euro übersteigt; diese werden zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.
  2. (2)Absatz 2Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme einer Bausparkasse darf 10 vH nicht übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Der Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge darf, gemessen an der gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge, 5 vH nicht übersteigen.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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